ULA: Dammbruch beim Kündigungsschutz verhindern
Dr. Roland Leroux: Ausweitung auf weite Kreise der Leistungsträger befürchtet
Die Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände ULA warnt anlässlich des vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Referentenentwurfs zur Einschränkung des Kündigungsschutzes für Leistungsträger als neuen Standortfaktor vor einer Gefahr für das Erfolgsmodell Deutschland und den sozialen Frieden in den Unternehmen.
„Wir fordern die Verantwortlichen in CDU, CSU und SPD auf, von jeglicher Beschneidung des Kündigungsschutzes Abstand zu nehmen. Sowohl die Verdienstgrenze als auch der Adressatenkreis jedweder Neuregelung können je nach politischen Kräfteverhältnissen künftig beliebig ausgestaltet werden. Der Kündigungsschutz darf jedoch niemals zum politischen Spielball werden. Dies wäre Wasser auf die Mühlen derer, die unseren Staat auseinandertreiben wollen“, mahnt ULA-Präsident Roland Leroux.
Eine Einschränkung des Kündigungsschutzrechts für einzelne Berufsgruppen würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung vermutlich nicht standhalten. Es besteht somit die Gefahr, dass durch das Vorhaben nicht nur die von den Initiatoren des Vorhabens beabsichtigten Top-Banker – sog. Risikoträger – sondern mittelfristig weite Teile der Leistungsträger der Realwirtschaft aus dem Kündigungsschutz herausgedrängt werden. Dies wäre vom Koalitionsvertrag nicht gedeckt, so dass die Bundesregierung hier keinen politischen Auftrag hat.
„Die Führungskräfte unterstützen das Ziel, den Bankenstandort Deutschland und hier insbesondere Frankfurt zu stärken. Wir warnen jedoch davor, einen Systemwechsel in einem so wichtigen und allerorts geschätzten Baustein unseres Sozialstaates aus kurzfristigen, in ihrer Notwendigkeit nicht belegten und arbeitsmarktpolitisch nicht tragfähigen Erwägungen einzuleiten“, erklärt Leroux.
Entscheidend für den Schutz Beschäftigter darf grundsätzlich niemals die Gehaltshöhe sein. Auch Bezieher hoher Einkommen sind von ihren Arbeitgebern abhängig. Schutz und Verlässlichkeit dürfen nicht nur dem zuteilwerden, der finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann. Mit dem Ziel, den sozialen Frieden in den Unternehmen zu wahren, muss daher weiterhin der Grundsatz „Bestandsschutz vor Abfindungsschutz“ gelten.