Steuertipp: Ausbildungsfreibetrag für minderjährige Kinder?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Seit der Einführung von G8 beginnen immer mehr minderjährige Kinder ein Studium – und ziehen dafür häufig bei den Eltern aus. Diese bekommen den Ausbildungsfreibetrag aber nur für volljährige Kinder. Sollte da nicht irgendwann ein Umdenken stattfinden?
Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz).
Zugegebenermaßen ist dieser sogenannte Ausbildungsfreibetrag schon recht mickrig bemessen, denn durch einen steuerlichen Abzugsbetrag von 924 Euro je Kalenderjahr wird man die Berufsausbildung seines Kindes, unabhängig ob es minderjährig oder volljährig ist, nicht bestreiten können. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind auch noch auswärtig untergebracht ist.
Zu hinterfragen ist jedoch die Tatsache, ob dieser Ausbildungsfreibetrag tatsächlich nur für volljährige Kinder gewährt werden kann, die auswärtig untergebracht sind. So nämlich die ausdrückliche Aussage im Gesetz. Bisher war dies wahrscheinlich kein Problem, da zum einen minderjährige Kinder sich nur selten bereits in einer Berufsausbildung befunden haben und wenn doch, die Kinder wahrscheinlich nicht auswärtig untergebracht wurden.
Insbesondere jedoch hinsichtlich der Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von 13 auf zwölf Jahre in einigen Bundesländern kann es sehr wohl vorkommen, dass ein minderjähriges Kind bereits in einer Universität eingeschrieben ist. In der Folge ist es daher auch nicht unwahrscheinlich, dass dieses Kind für Zwecke des Studiums bereits auswärtig (zum Beispiel in einem Studentenwohnheim am Studienort) untergebracht ist. Insoweit muss die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzung der Volljährigkeit des Kindes hinterfragt werden.
Keine Bedenken hatte hier das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 27. März 2018 (Aktenzeichen: 3 K 1651/16): Danach soll es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes, noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht. Auch hat in diesem Zusammenhang leider bereits das Finanzgericht Köln in einer früheren Entscheidung vom 18. März 2009 (Aktenzeichen: 7 K 2854/08) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen, dass die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig gemacht wird. Die Kölner Richter sahen in der Altersgrenze seinerzeit eine mit dem Grundgesetz vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Bundesfinanzhof muss entscheiden
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage haben beide Gerichte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Leider ist jedoch seinerzeit der Revisionszug in dem Fall vor dem Kölner Finanzgericht nicht bestiegen worden. Dies ist nun bei der Entscheidung aus Rheinland-Pfalz anders. Hier haben die Steuerpflichtigen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 20/18 anhängig ist und endgültige Klärung herbeischaffen wird.
Auch wenn durch die Einlegung der Revision der Fall damit noch nicht gewonnen ist, sollten betroffene Eltern im eigenen Fall Einspruch einlegen und auch für das auswärtig untergebrachte, minderjährige Kind den Ausbildungsfreibetrag beantragen. Nur so können Sie sich überhaupt noch die Chance auf den Ausbildungsfreibetrag sichern. Wie die Sache schließlich ausgeht, wird jedoch entweder vom Urteil des Bundesfinanzhofs oder gar von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abhängig sein.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.