Steuertipp: Kindergeld für volljährige Kinder in der Ausbildung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind nicht mehr automatisch bei den Eltern als Kind berücksichtigt. Daher müssen diese einen schriftlichen Neuantrag für das Kindergeld stellen. Eltern bekommen für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt.
Wann beginnt und endet eine Ausbildung?
Eine Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres, eine Hochschulausbildung mit dem offiziellen Semesterbeginn. Ist das Kind zwar an einer Universität immatrikuliert, hat aber das Studium tatsächlich noch nicht aufgenommen, befindet es sich noch nicht in Ausbildung. Fängt es bereits vor dem offiziellen Beginn der Studienzeit mit seiner Ausbildung an, etwa durch ein vorgezogenes Praktikum, kann der Beginn der Ausbildung dagegen auch schon früher liegen. Zeiten, in denen sich ein Kind noch nicht endgültig entschieden hat, welchen beruflichen Weg es einschlagen soll, zählen nicht. Hier befindet sich das Kind noch in der Berufsfindungsphase, also einer Phase vor der Ausbildung. Die Schulausbildung endet mit Ablauf des offiziellen Schuljahres. Dies gilt auch, wenn das Kind seine Abschlussprüfung bereits vor dem offiziellen Ende abgeschlossen hat. Es ist bis zum Ende des offiziellen Schuljahres zu berücksichtigen. Wenn ein Kind die Schule abbricht, ist damit die Schulausbildung ebenfalls beendet.
Eine Hochschulausbildung endet mit dem offiziellen Semesterende. Legt das Kind vor Semesterende erfolgreich eine Abschlussprüfung ab, ist seine Ausbildung zu dem Zeitpunkt beendet, mit dem ihm das festgestellte Gesamtergebnis offiziell schriftlich mitgeteilt wird. Wenn von der Prüfung bis zur Bekanntgabe der Noten einige Monate vergehen, gibt es auch in dieser Zeit weiter Kindergeld: Die Ausbildung endet erst mit der Bekanntgabe der Noten und nicht etwa mit Beendigung der letzten Prüfung. Wird die Prüfung nicht bestanden, befindet sich das Kind weiterhin in Ausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch – schriftlich oder auch nur mündlich – verlängert wird, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und es den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.
Studium im Ausland
Auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums kann das Kindergeld weiterfließen. Das hat der BFH erst 2015 bestätigt. Der Fall betraf einen jungen Mann, der nach dem Abitur zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China absolviert hatte und anschließend für ein Bachelor-Studium dort geblieben war. Während des Studiums wohnte er in einem Studentenwohnheim, in den Sommersemesterferien kehrte er für jeweils circa sechs Wochen nach Deutschland zurück.
Während dieser Zeiten wohnte er in seinem Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Und auch im Hinblick auf das Studium selbst sah der BFH keine Wohnsitzverlagerung nach China. Maßgeblich war für die Richter dabei, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht hatte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zu Deutschland als zum Studienort aufwiesen.
Unterbrechung der Ausbildung
Als Zeiten der Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Erkrankung. Die Familienkasse wird dann allerdings auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen; bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten fordert sie ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung und entscheidet dann im Einzelfall. Die Unterbrechung eines Studiums dient auch der Berufsausbildung, wenn zusätzliche Maßnahmen der Berufsausbildung durchgeführt werden sollen, zum Beispiel ein freiwilliges Praktikum eines Jurastudenten in einer Rechtsanwaltskanzlei, oder die Zeiten der Prüfungsvorbereitung dienen. Unterbricht das Kind seine Ausbildung, um eine Zeit lang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden diese Zeiten nicht als Berufsausbildung angesehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind nach seiner Ausbildung im erlernten Beruf erst einige Zeit arbeitet, bevor es eine weiterführende Fachschule oder Meisterschule besucht.
Ablehnung des Kindergeldantrags
Lehnt die Familienkasse den Kindergeldantrag ab, sollten Eltern gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Die Familienkasse muss ihre Entscheidung dann noch einmal insgesamt überdenken. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Haltung, bekommen die Eltern eine abschließende ablehnende Entscheidung, die sogenannte Einspruchsentscheidung. Hiergegen können Eltern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.