BAG: Fristlose Kündigung nach offener Videoüberwachung?

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Arbeitgeber dürfen Aufnahmen aus einer rechtmäßigen und offenen Videoüberwachung nutzen, um dem Verdacht von Straftaten ihrer Mitarbeiter nachzugehen. Die Aufzeichnungen müssen dafür nicht sofort ausgewertet werden, sondern der Arbeitgeber darf damit bis zu einem berechtigten Anlass warten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Speicherung von Videosequenzen dürfe somit so lange erfolgen, bis der Zweck entweder erreicht, aufgegeben oder nicht mehr erreichbar ist. Bei einer rechtmäßigen, offenen Videoüberwachung wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen also zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt. Der Arbeitgeber musste das Bildmaterial laut BAG nicht sofort auswerten, sondern durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Da das BAG nicht abschließend entscheiden konnte, ob die erfolgte offene Videoüberwachung rechtmäßig war, verwies es den Fall zurück an das LAG.

VAA-Praxistipp

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung seine bestehende Rechtsprechung präzisiert und klargestellt, dass die Speicherung von Videoaufnahmen auch über einen längeren Zeitraum zulässig ist, um strafbares Verhalten von Mitarbeitern aufzudecken und zu vermeiden. Zwar hat das BAG sein Urteil noch auf der Grundlage des alten Datenschutzrechts getroffen, zugleich aber betont, dass bei einer rechtmäßig erfolgten Videoüberwachung auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen würden.