BAG: Urlaubsanspruch ist vererbbar
Stirbt ein Arbeitnehmer während eines aktiven Arbeitsverhältnisses, können die Erben vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Alleinerbin eines verstorbenen Arbeitnehmers hatte nach dessen Tod von seinem Arbeitgeber die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen verlangt, die ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt des Todes noch zustanden. Der Arbeitgeber verweigerte dies mit Verweis auf die bis dahin geltende Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers mit dessen Tod untergeht und nicht in einen Abgeltungsanspruch im Sinne von § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz umwandeln lässt. Nachdem die Erbin erfolgreich vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht auf Abgeltung des Resturlaubs klagte, ging der Fall vor das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Die Bundesarbeitsrichter legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin die Frage vor, ob Artikel 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Jahresurlaub einräumt. Der EuGH bestätigte, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht darf.
Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Das BAG passte seine Rechtsprechung deshalb den unionsrechtlichen Vorgaben an und entschied, dass entsprechend der nach dem europäischen Unionsrecht gebotenen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet (Urteil vom 22. Januar 2019, Aktenzeichen: 9 AZR 45/16). Die Erfurter Richter stellten dabei klar, dass sich diese Entscheidung auch auf den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und den Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub erstreckt.
VAA-Praxistipp
Mit dem Urteil des BAG endet ein langjähriger Streit um die Frage, ob Urlaubsansprüche nach dem deutschen Arbeitsrecht vererbbar sind. Die BAG-Richter haben die entsprechende Vorgabe des EuGH umgesetzt und dabei auch deutlich gemacht, dass sich die Vererbbarkeit nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht.