BAG bestätigt: keine Lohnfortzahlung bei neuer Erkrankung

, ,

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Diesen sogenannten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht demnach nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Die BAG-Richter stellten klar, dass ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und bei dem sich in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt, im Streitfall beweisen muss, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Im vorliegenden Fall konnte bei der Vernehmung der behandelnden Ärzte der Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht festgestellt werden, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Dies gelte umso mehr, weil die Beweisaufnahme ergab, dass die Arbeitnehmerin bei der Feststellung der ersten Arbeitsunfähigkeitsphase durch den behandelnden Arzt gar nicht untersucht worden war.

VAA-Praxistipp

Arbeitnehmer, bei denen mehrere längerfristige Arbeitsunfähigkeitsphasen absehbar sind, sollten sich gründlich mit den Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vertraut machen. Andernfalls können empfindliche finanzielle Einschnitte drohen.