Familienheim drei Jahre renoviert: keine Erbschaftssteuerbefreiung

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte vor einigen Monaten einen ähnlichen Fall zu entscheiden – und kam zum gleichen Ergebnis. Im damals entschiedenen Fall hatte der Erbe erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung begonnen. Dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte, konnte er nicht glaubhaft machen. Er hat nicht einmal versucht, dies darzulegen. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich entscheidenden Finanzgericht – zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall – war er noch immer nicht in das geerbte Haus eingezogen war (BFH-Urteil vom 28. Mai 2019, Aktenzeichen II R 37/16). In der Ausgabe September 2019 des VAA Newsletters hatten wir über den Fall berichtet.


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.