Erwachsene Kinder helfen im Haushalt: keine haushaltsnahe Dienstleistung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die erwachsene Tochter hat jede Woche die Wohnung geputzt und beim Einkaufen geholfen: Die dafür erstatteten Fahrtkosten wollte eine Mutter in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Geht nicht, sagt das Finanzgericht des Saarlandes.
Die Richter stellten klar, dass der in 35 a Absatz 2 Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen“ nur solche Leistungen umfasst, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung müsse durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen.
Dienstleistungen von Partnern und Kindern könnten jedoch selbst dann nicht abgezogen werden, wenn diese für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten: Es handelt üblicherweise um familiäre Verpflichtungen, die nicht vertraglich geregelt werden können.
Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt. Dann aber muss ein Vertrag geschlossen werden, dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sogenannter Drittvergleich).
Spätestens an dieser Stelle war dann im entschiedenen Fall für die Idee der Mutter Schluss – denn einem Fremdvergleich oder Drittvergleich hielt die zwischen ihr und der Tochter getroffene Vereinbarung nicht Stand. Ein fremder Dritter würde nämlich ganz sicher nicht eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt leisten. Und neben den Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 180 Euro pro Monat (2.160 Euro pro Jahr) hatte die Tochter keine Bezahlung erhalten (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2019, Aktenzeichen: 1 K 1105/17).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.