Homeoffice wegen Corona: Sind das Werbungskosten?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Verlangt der Arbeitgeber, dass in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause gearbeitet wird? Oder empfiehlt er das nur, lässt das Büro aber offen? Entstehen dann Werbungskosten, die in der Steuererklärung angegeben werden dürfen?
Zu Hause arbeiten statt ins Büro kommen: In vielen Berufen ist das zum Glück möglich. So können Arbeitnehmer der Ansteckungsgefahr wenigstens ein Stück entgehen. Ganz besonders dann, wenn sie sonst mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren.
Zunächst einmal kurz zur Begriffsbestimmung: Homeoffice und mobiles Arbeiten werden umgangssprachlich zwar synonym verwendet, rechtlich gibt es aber Unterschiede. Einigen wir uns für den Moment einfach darauf, dass jetzt während der Coronakrise ausnahmsweise von zu Hause gearbeitet wird und dies sonst nicht der Fall ist.
Ob in der Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt wesentlich davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn vorhanden ist.
Was versteht das Finanzamt unter einem „Arbeitszimmer“?
Zunächst einmal muss es sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, hilft nicht beim Steuernsparen.
Im Arbeitszimmer dürfen sich also keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen, wie zum Beispiel Fernseher, Musikinstrumente (zum Beispiel ein Klavier), ein einziges Telefon, private Literatur, Kleiderschränke, Bügelbretter, Bett, Nähmaschine, Heimtrainer, sonstige Hausratsgegenstände, Kunstgegenstände (es sei denn, diese dienen repräsentativen Zwecken), eine Sitzecke mit Sesseln (es sein denn, es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen), Geweihe und Jagdwaffen.
Unbedenklich sind dagegen Mobiliar, Teppiche, eine Liege, eine Klappcouch, ein Schaukelstuhl oder ein kleines Radio.
Einige Beispiele und die Antwort auf die Frage: Können unter diesen Voraussetzungen Werbungskosten geltend gemacht werden?
- Arbeitnehmer 1 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zu Hause. Dort hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer oder ähnliches): kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich.
- Arbeitnehmer 2 muss in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zu Hause hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer oder ähnliches): Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz nicht zugänglich.
- Arbeitnehmer 3 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zu Hause. Dort hat er kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer: kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich.
- Arbeitnehmer 4 muss in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zu Hause hat er kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer: kein Abzug möglich, da kein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.