Dienstwagen: Kündigung nach unerlaubter Privatnutzung?
Die unerlaubte private Nutzung eines Dienstwagens kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen kann. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil klargestellt.
Eine Arbeitnehmerin hatte mehrfach ein ausschließlich zur dienstlichen Nutzung vorgesehenes Fahrzeug privat genutzt und in diesem Zusammenhang falsche Eintragungen in das Fahrtenbuch vorgenommen. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, sie habe lediglich Anordnungen ihrer direkten Vorgesetzten befolgt. Diese hätten beabsichtigt, nach Auflösung eines Standortes möglichst viele Dienstfahrzeuge im Fahrzeugpool zu behalten. Dazu sei es wichtig gewesen, die Dienstfahrzeuge eine gewisse Mindestanzahl an Kilometern zu nutzen. Auf Nachfrage habe ihr Vorgesetzter ihr erklärt, dass die private Nutzung genehmigt sei, sie aber das Fahrtenbuch falsch ausfüllen solle, damit dort nicht ihr Wohnort, sondern lediglich bestimmte Werkstätten auftauchen. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam.
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) die Entscheidung des Arbeitsgerichtes bestätigt (Urteil vom 20. Januar 2019, Aktenzeichen: 5 Sa 291/18). Die LAG-Richter stellten klar, dass die unerlaubte Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen kann.
Der Arbeitnehmerin könne der heimliche und unaufrichtige Charakter der „Anweisungen“ ihrer Chefs nicht verborgen geblieben sein und sie hätte erkennen müssen, dass es sich bei den Erklärungen des Vorgesetzten um rechtswidrige Dienstanweisungen handelte. Da aus Sicht des Gerichts jedoch von einer künftigen Verhaltensänderung der Arbeitnehmerin durch die Androhung von Folgen ausgegangen werden konnte, wäre in diesem Fall eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die Kündigung war somit unwirksam.
VAA-Praxistipp
Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur möglich, wenn auch nach Ausspruch einer Abmahnung eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Das war hier aus Sicht des LAG nicht der Fall. Die Richter haben aber auch klargestellt, dass Arbeitnehmer erkennbar rechtswidrige Anweisungen von Vorgesetzten hinterfragen müssen.