Steuertipp: Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Früher galt: Wird nach Eintritt der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung: Sie dürfen insgesamt nicht mehr verdienen als vor der Kurzarbeit. Im oben genannten Gesetzentwurf wird jedoch geplant, dass ab 2021 nur noch Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.

Kurzarbeitergeld, Steuererklärung und Progressionsvorbehalt

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz auf steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel das Gehalt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das laut Lohnsteuertabelle 20 Prozent Lohnsteuer anfällt. Außerdem hat er einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu seinem Gehalt hinzugerechnet. Auf die Summe (Gehalt+ Kurzarbeitergeld) sind laut Tabelle 22 Prozent Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf das Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das nicht versteuert werden muss.

Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.

  • Wer keinen verdienenden Ehepartner hat und das ganze Jahr über „Kurzarbeit Null“ macht (das heißt, die Arbeitszeit wird auf Null Stunden gesenkt), muss nicht mit einer Steuernachforderung rechnen.
  • Alle anderen sollten sich darauf vorbereiten, dass das Finanzamt Geld sehen will. Sie sollten also am besten sicherheitshalber monatlich 50 bis 100 Euro zurücklegen, sonst gibt es im Steuerbescheid ein teures Erwachen.


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.