Wunschkündigung: Spätere Klage treuwidrig?

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Der mündlich geäußerte Wunsch eines Arbeitnehmers, gekündigt zu werden, macht weder eine nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage treuwidrig noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt.

Zudem verweist das LAG mit Blick auf das Schriftformerfordernis im Kündigungsrecht auf einen sogenannten Wertungswiderspruch: Würde man den Wunsch, gekündigt zu werden, als Klagehindernis akzeptieren, wäre der Arbeitnehmer bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer Kündigung weniger geschützt als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung. Im Hinblick auf den vom Arbeitgeber hilfsweise gestellten Auflösungsantrag entschied das LAG ebenfalls im Sinne des Arbeitnehmers. Es seien keine Gründe erkennbar, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen. Insbesondere der Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe die Kündigung selbst veranlasst und dann in rechtsmissbräuchlicher Weise angegriffen, treffe gerade nicht zu, weil die Kündigungsschutzklage rechtlich nicht zu beanstanden war.

VAA-Praxistipp

Eine Eigenkündigung eines Arbeitnehmers kann sozialrechtlich nachteilig sein, weil die Agentur für Arbeit in diesem Fall eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen kann. Deshalb kommt es mitunter zu sogenannten Wunschkündigungen, bei denen Arbeitnehmer um den Ausspruch einer Kündigung durch Arbeitgeber bitten und versprechen, sich dagegen nicht vor dem Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen. Das Urteil des LAG zeigt, dass der mündlich geäußerte Wunsch eines Arbeitnehmers rechtlich keine Rolle spielt und daher der Arbeitgeber das alleinige arbeitsrechtliche Risiko trägt, wenn er einem solchen Wunsch entspricht.