Steuertipp: Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Schneeräumung ist auch dann im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn die Straße vor dem Grundstück gefegt wird. Darin sind sich Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzverwaltung einig.
Eigentlich werden von § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur solche haushaltsnahen Dienstleistungen gefördert, die im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Davon gibt es aber Ausnahmen: Der BFH hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 Prozent, jedoch maximal 4.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20 Prozent, in diesem Fall jedoch nur mit maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.
Im konkreten Fall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt und 142,80 Euro dafür gezahlt. In ihrer Steuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung jedoch ab mit der Begründung, die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts erbracht worden.
Soweit Dienstleistungen wie zum Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung oder Winterdienst auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt. Dem widersprach der BFH (BFH-Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen: VI R 55/12). Die Richter erklärten, der Begriff im Haushalt sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Dienstleistung für den Haushalt
Nach diesem Urteil genügt es also, wenn eine Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht wird. 2016 hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen. Voraussetzung bleibt aber trotzdem, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Bei einem Eigentümer oder Mieter, der zur Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg beziehungsweise der Straße verpflichtet ist, ist dies der Fall.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.