Stellungnahme zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
1. Zusammenfassende Bewertung
Die ULA sieht in dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschussgesetzes (Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz – WOSprAuG) vom 21. Dezember 2021 einen geeigneten und wichtigen Beitrag, eine rechtssichere und unanfechtbare Durchführung der Sprecherausschusswahlen im Frühjahr 2022 zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der in Kürze anstehenden Zuordnungsverfahren nach § 18 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine zeitnahe Verabschiedung der Verordnung durch den Gesetzgeber dringend geboten. Die Wahlvorstände der Betriebsratswahlen können – anders als diejenigen der Sprecherausschüsse – bereits virtuell tagen, was angesichts der Covid-19-Pandemie auch erfolgt. Ohne eine Anpassung müsste diese gemeinsame Sitzung im Zuordnungsverfahren in allen Unternehmen und Betrieben deutschlandweit in Präsenz erfolgen.
Die ULA unterstützt daher die grundsätzliche Zielsetzung, die für die Betriebsratswahlen bereits erfolgten Änderungen der Wahlordnung auf die Wahl der Sprecherausschüsse zu übertragen.
2. Begründung
Als Dachverband der Führungskräfte setzt sich die ULA dafür ein, die Chancen der Digitalisierung für die Arbeit der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, aber auch die Möglichkeit zu Online-Wahlen, gewinnbringend zu nutzen.
Als politische Stimme der Führungskräfte in Deutschland sieht sich die ULA als Partner in der deutschen Mitbestimmungslandschaft. Zur Betriebsverfassung zählen auch die parallel zu den Betriebsräten gewählten Sprecherausschüsse als Vertretungen der leitenden Angestellten. Mittels des Sprecherausschussgesetzes als wichtiger Teil der Mitbestimmung ist es dabei erfolgreich gelungen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den oberen Führungsebenen großer Unternehmen in das System der kollektiven Interessenvertretung und in den sozialen Dialog einzubeziehen.
Mit Blick auf die digitale Mitbestimmung ist die besondere Situation zu berücksichtigen, dass bei einem Konzern-, Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss die jeweiligen Sprecherausschussmitglieder in der Regel an verschiedenen Standorten arbeiten. Für Präsenz-Sitzungen müssen die für diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht freigestellten Vertreter der Führungskräfte oft quer durch Deutschland reisen. Die im Zuge der Covid-19-Pandemie erstmals und mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz nunmehr unbefristete selbstbestimmte Wahl der Durchführung von Sitzungen durch Video- und Telefonkonferenzen für die Sprecherausschussarbeit hat die ULA daher nachdrücklich als Arbeitserleichterung begrüßt.
Von unseren Mitgliedsverbänden haben wir zahlreiche Hinweise mit Blick auf die praktische Umsetzung erhalten, dass bei den vielfach bereits eingeleiteten Sprecherausschusswahlen im Frühjahr 2022 Unsicherheit besteht. Diese betriff im Kern die Problematik, dass die für die Betriebsratswahlen angepasste Wahlordnung genauso auch für die WOSprAuG hätte angepasst werden müssen. Wie vom BMAS dargelegt, besteht nicht nur für die Sprecherausschüsse, sondern auch für die Wahlvorstände, die die Wahl der Sprecherausschüsse vorbereiten und durchführen, im Zuge der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt ein Bedürfnis, Sitzungen auch mittels Video- und Telefonkonferenzen auszurichten.
In sämtlichen Unternehmen und Betrieben wird in diesen Wochen in einer gemeinsamen Sitzung der Wahlvorstände der Sprecherausschuss- und Betriebsratswahlen das Zuordnungsverfahren nach § 18a BetrVG durchgeführt. Hier unterrichten sich die Wahlvorstände wechselseitig darüber, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben – und somit den Sprecherausschuss wählen – und führen diesbezüglich eine Einigung herbei. Die Wahlvorstände der Betriebsratswahlen können – anders als diejenigen der Sprecherausschüsse – bereits virtuell tagen, was angesichts der Covid-19-Pandemie zumeist auch nicht anders möglich ist. Ohne eine Anpassung müsste diese gemeinsame Sitzung im Zuordnungsverfahren in allen Unternehmen und Betrieben deutschlandweit in Präsenz erfolgen.
Vor dem Hintergrund der vielfach bereits eingeleiteten Wahlen – sowie die zusätzliche Herausforderung in Folge der sich wieder verschärfenden COVID-19-Pandemie – unterstützen wir als ULA ausdrücklich das Bestreben des BMAS, mit dem vorliegenden Entwurf die dringend notwendigen Anpassungen der WOSprAuG zeitnah sicherzustellen, um eine rechtssichere und unanfechtbare Durchführung der Sprecherausschusswahlen im Frühjahr 2022 zu ermöglichen.
Zentrale Punkte im Einzelnen:
2.1 Video- und Telefonkonferenzen des Wahlvorstandes
Die mit Abstand wichtigste Änderung ist in § 1 WOSprAuG vorzunehmen. Der im Entwurf vorgeschlagene neue Absatz 4 und 5 wird vollumfänglich begrüßt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.“
Die anzufügenden Einschränkungen, dass dies nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
1. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 6 Absatz 2 Satz 2,
2. zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 9 Absatz 1.
gilt, ist folgerichtig. Ebenso die sicherzustellende Einschränkung, „dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teilnehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegenüber der oder dem Vorsitzenden in Textform. Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Absatz 3 beizufügen.“
(5) „Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
Diese Ergänzung entspricht der Ergänzung in § 1 zur Wahlordnung zum BetrVG. Da es bei den Sprecherausschusswahlen kein vereinfachtes Wahlverfahren gibt, sind dementsprechend nur zwei Ausnahmen anstatt drei Ausnahmen in Abs. 4 aufzuführen.
2.2 Elektronische Bekanntmachung
Dem § 2 Absatz 4 WOSprAuG sollen folgende Sätze angefügt werden:
„Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle leitenden Angestellten von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.“
Die ULA unterstützt die vorgeschlagenen Ergänzungen ebenso wie die weitergehenden erforderlichen Anpassungen in diesem Zusammenhang, um die bereits für die Betriebsratswahlen vorhandene Möglichkeit, die Wählerliste und das Wahlausschreiben ergänzend elektronisch bekanntzumachen, zu übernehmen. Somit können beispielsweise das Intranet des Betriebs für die Bekanntmachung zur Sprecherausschusswahl genutzt werden. Ebenso wird die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson für Wahlberechtigte begrüßt, die infolge einer Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt sind.
2.3 Korrektur der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe
Die ULA unterstützt nachdrücklich die im § 4 Abs. 3, Satz 2 der WOSprAuG vorgeschlagene Anpassung:
„Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.“
Die Formulierung entspricht exakt § 4 Abs. 3, Satz 2 der Wahlordnung zum BetrVG und ermöglicht – analog zu dieser -, eine Wählerliste auch noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigen oder ergänzen zu können. Somit können beispielsweise zeitnah vor der Wahl eingestellte oder umgesetzte leitende Angestellte berücksichtigt werden. Bislang ist es bei Sprecherausschusswahlen – abweichend zu Betriebsratswahlen – nur möglich, bis zum Tag vor der Stimmabgabe Berichtigungen vorzunehmen. Die Neuregelung ist geeignet, die Richtigkeit der Wählerlisten zu erhöhen.
2.4 Zusendung von Briefwahlunterlagen
Die Neuregelung besagt, dass der Wahlvorstand künftig denjenigen Beschäftigten, von denen ihm bekannt ist, dass sie aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Wahl oder aufgrund anderer Umstände längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sein werden und somit von der Wahl keine Kenntnis erlangen können, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zu zusenden hat. Hierzu soll in § 23 WOSprAuG nach Absatz 1 die folgende Ergänzung eingefügt werden:
„(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder leitende Angestellte in Telearbeit, oder
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.“
Diese Formulierung entspricht der Formulierung in § 24 Abs. 2 der Wahlordnung zum BetrVG und wird von der ULA zur Erhöhung der Wahlbeteiligung ausdrücklich begrüßt. Der Briefwahl kommt dabei aufgrund der an verschiedenen Standorten tätigen leitenden Angestellten eine hohe Bedeutung zu. Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt das Mandat der Sprecherausschüsse, die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber den Unternehmensleitungen zu wahren.
2.5 Verzicht auf Wahlumschläge für die Urnenwahl
Bei der Sprecherausschusswahl soll die Präsenzwahl künftig – analog zur Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat und der Betriebsratswahl – ohne Wahlumschläge erfolgen. Bei Betriebsratswahlen ist es bereits nicht mehr erforderlich, dass bei der Urnenwahl der Wahlzettel in einen Briefumschlag gesteckt wird. Vielmehr soll der Wahlzettel nur noch gefaltet werden, so dass die Stimmabgabe geheim bleibt und zugleich dem Wahlvorstand bei Auszählen der Stimmen das zeitaufwendige Öffnen von Briefumschlägen erspart bleibt. Die ULA begrüßt, dass hierdurch der Zeitaufwand für die ehrenamtlich tätigen Wahlvorstände bei der Stimmauszählung und die Umwelt- und Kostenbelastung im Sinne besserer Nachhaltigkeit reduziert werden soll.
Die ULA unterstützt die hierzu vorgeschlagenen Ergänzung des § 10 der WOSprAuG:
„(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.“
Ebenso die weitergehenden erforderlichen Anpassungen in diesem Zusammenhang.
2.6 Zeitpunkt der Auszählung der Stimmen
In der Wahlordnung zur Betriebsratswahl wurde in § 26 Abs. 1 nunmehr klargestellt, wann genau die schriftlich abgegebenen Stimmen vom Wahlvorstand auszuzählen sind. Folgerichtig ist der BMAS Vorschlag, dass § 25 Abs. 1 WOSprAuG künftig lauten soll:
„Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.“
Die ULA begrüßt, dass schriftlich abgegebenen Stimmen künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, bearbeitet werden sollen. Dies kann die Rechtssicherheit erhöhen und ermöglicht es, Rücksicht auf die betrieblichen Realitäten zu nehmen.
2.7 Einspruchsfristen
Die ULA unterstützt die vorgeschlagene Anpassung des § 40 WOSprAuG, um die Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können, denen der Rechtsprechung zur Betriebsratswahl anzugleichen.
„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärungen nach § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 7 Satz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler an diesem Tag liegen.“
Das BMAS führt aus, dass die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste sowie die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten nach § 40 in Verbindung mit den Fristberechnungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24 Uhr enden. Die ULA kann nach interner Konsultation die Erfahrungen bestätigen, dass Wahlvorstände in der Praxis regelmäßig eine frühere Uhrzeit am letzten Tag der Frist angeben, um zu gewährleisten, dass Einsprüche, Vorschlagslisten und damit verbundene Erklärungen noch während der Geschäftszeiten des Wahlvorstandes eingehen.
Es wird daher begrüßt, dass nunmehr die Regelung der WOBetrVG in § 40 übernommen werden soll. Demnach erhält der Wahlvorstand die Möglichkeit, die Einreichung von Wahlvorschlägen und zur Einlegung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands zu begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.
3. Pilotprojekt Online-Wahlen: Entschlossenes Handeln erforderlich
Wie das BMAS in der Problemstellung und Zielsetzung der Verordnung schreibt, „stärkt eine hohe Beteiligung an den Sprecherausschusswahlen die Mitbestimmung und gelebte Demokratie im Betrieb. Es ist deshalb wichtig, dass alle Wahlberechtigten, „unabhängig von ihrer Anwesenheit im Betrieb am Wahltag, an der Wahl teilnehmen können.“
Die ULA wirbt dafür, über den bisherigen Verordnungsentwurf hinaus – in einem gesonderten Verfahren – die Chancen der Digitalisierung konsequenter zur Stärkung der Mitbestimmung zu nutzen. Hierzu sollten im Rahmen eines Pilotprojektes für die Sprecherausschüsse Online-Wahlen ermöglicht werden. Es gilt für die Umsetzung der Pläne des Koalitionsvertrages der Ampelparteien, jetzt den Weg für eine begrenzte Gruppe zu gestalten, um anhand dieser Erfahrungen zu gewinnen. Für die Wahlen im Frühjahr 2022 wäre dies nur mit entschlossenem Handeln noch zu realisieren. Aufgrund des vierjährigen Turnus der Sprecherausschuss- und Betriebsratswahlen wäre diese überfällige Weiterentwicklung der Mitbestimmung ansonsten erst 2026 wieder wirksam.
Zu diesen Themenstellungen hat die ULA bereits zum Referentenentwurf des BMAS für das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 umfassend Stellung bezogen.
4. Kernforderungen der Führungskräfte
- Zeitnahe Verabschiedung des vorliegenden Referentenentwurfs der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz (WOSprAuG), um eine rechtssichere und unanfechtbare Durchführung der Sprecherausschusswahlen im Frühjahr 2022 zu ermöglichen.
- Prüfung, ob zur Umsetzung des Koalitionsvertrages von SPD, B‘90/Die Grünen und FDP für die Sprecherausschüsse Online-Wahlen bereits 2022 statt 2026 ermöglicht werden können.