Bundesarbeitsgericht: Kein voller Jahresurlaub bei Jobantritt ab 1. Juli
Wer zum 1. Juli eines Jahres oder später ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, kann für dieses Jahr keinen vollen, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz erwerben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein Arbeitnehmer war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen und hatte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – da er während seiner Tätigkeit keinen Urlaub in Anspruch genommen hatte – eine Abgeltungszahlung für die Hälfte des Jahresurlaubs erhalten. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch die Auffassung, ihm stünde der vollständige Jahresurlaub und damit auch eine entsprechende Abgeltungszahlung zu. Der für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifvertrag verweist zur Ermittlung des Teilurlaubsanspruchs auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Nachdem der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolgreich war, wurde diese in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung des LAG bestätigt (Urteil vom 17. November 2015, Aktenzeichen: 9 AZR 179/15). Die BAG-Richter hoben in ihrer Urteilsbegründung hervor, dass laut § 4 BurlG ein voller Urlaubsanspruch erstmalig „nach sechsmonatigem Besehen“ des Arbeitsverhältnisses erworben wird und nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“. Der Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruches fallen somit aus Sicht des BAG nicht zusammen. Zur Begründung verwiesen die BAG-Richter unter anderem auf die Situation von Arbeitnehmern, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres beschäftigt sind und beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni ebenfalls nur einen Teilurlaubsanspruch erwerben.
Da der Arbeitnehmer im Jahr 2013 die Wartezeit nach § 4 BurlG nicht erfüllt hatte, stand ihm somit nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.
Praxistipp
Bei am 1. Juli eines Jahres beginnenden Arbeitsverhältnissen traten in der Vergangenheit häufig arbeitsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs auf. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Punkt mit seiner Entscheidung nun abschließend dahingehend geklärt, dass in diesen Fällen nur ein Teilurlaubsanspruch für das fragliche Kalenderjahr erworben werden kann. Einzelne Tarifverträge, wie zum Beispiel der vom ULA-Mitgliedsverband VAA abgeschlossene Akademiker-Manteltarifvertrag für die chemische Industrie, haben diese Frage bereits seit jeher in der vom BAG jetzt entschiedenen Weise geregelt
(Quelle: VAA – Führungskräfte Chemie)