Deutlicher Anstieg der Höchstbeiträge zur Sozialversicherung 2017
Die Schwellenwerte im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung werden ab 1.1.2017 weiter ansteigen. Erneut fällt der Anstieg in den neuen Bundesländern geringfügig höher aus als in den alten.
Neben Rundungseffekten ist dies auf den dortigen weiterhin positiven Gehaltstrend zurück zu führen (Dies hatte sich bereits bei der Rentenanpassung am 1. Juli 2016 bemerkbar gemacht, als der Rentenwert um 4,25 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,95 Prozent angehoben wurden)
Laut dem aktuellen Entwurf einer Rechtsverordnung der Bundesregierung verändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (also die Grenzen, bis zu deren Höhe einkommensbezogene Beiträge erhoben werden) sowie die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt:
Wie in jedem Jahr steigt dadurch für Arbeitnehmer mit Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenzen der „Höchstbeitrag“ für die Sozialversicherung an.
Sondereffekt durch Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
Zum 1.1. 2017 ergibt sich außerdem ein Sondereffekt durch die Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,2 Prozentpunkte auf 2,6 Prozent für Versicherte mit und 2,8 Prozent für Versicherte ohne Kinder (Älter als 23 Jahre, ab Jahrgang 1940). Weitere Mehrbelastungen können in Abhängigkeit von der gewählten gesetzlichen Krankenversicherung durch den vom Versicherten allein zu tragenden Zusatzbeitrag hinzukommen. Dieser wird im Jahr 2017 nach aktuellen Prognosen von derzeit durchschnittlich 1,1 % auf 1,4 % ansteigen. In einer Durchschnittsbetrachtung erhöht sich damit der „Höchstbeitrag“ eines freiwillig gesetzlich und krankenversicherten mit einem Bruttoeinkommen von 6.350 Euro und mehr um rund 50 Euro pro Monat.
Dies ist mehr als in Vorjahren. Dennoch hält die ULA, soweit es sich hier um Mehrbelastungen allein Folge von Anpassungen der Schwellenwerte entsprechend der Einkommensentwicklung handelt, den Vorwurf der „schleichenden Beitragserhöhung“ für unberechtigt. Die prozentuale Belastung erhöht sich bei einer rein indexierten Anpassung der Schwellenwerte nicht. Die Indexierung schafft außerdem Berechenbarkeit. Sie wirkt dem Risiko politischer Diskussionen um das „richtige“ Maß an Einkommensumverteilung innerhalb und über die Sozialversicherung entgegen.
Schwellenwerte 2017 in | West | Ost | ||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) allgemeine Rentenversicherung | 6.350 (+150) | 76.200 (+1.800) | 5.700 (+300) | 68.400 (+3.600) |
BBG Knappschaftliche RV | 7.850 (+200) | 91.800 (+2.400) | 7.000€ (+300) | 84.000 (+3.600) |
BBG Arbeitslosenversicherung | 6.350 (+150) | 76.200 (+1.800) | 5.700 (+300) | 68.400 (+3.600) |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.800 (112,50) | 57.600 (+1.350) | 4.800 (112,50) | 57.600 (+1.350) |
BBG Kranken- und Pflegeversicherung | 4.350 (112,50) | 52.200 (+1.350) | 4.350 (112,50) | 52.200 (+1.350) |