Jahressteuergesetz 2018: Wichtige Änderungen

,

Die Bundesregierung hat am 1.8.2018 den „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen. Der Regierungsentwurf, der als Referentenentwurf noch den deutlich kürzeren Titel „Jahressteuergesetz 2018“ trug, enthält in 16 Artikeln Änderungen in unterschiedlichen Gebieten des Steuerrechts. Hans Jürgen Bathe, Vorstandsmitglied des Wissenschaftlichen Instituts des BVBC (WIB), hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

§§ 22f und 25e UStG

Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen, um der Finanzverwaltung eine Prüfung der Umsätze dieser Händler zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden.

Begründung:

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen insbesondere bei der Nutzung elektronischer Marktplätze häufig ihre in Deutschland bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten. Es wird dann in Deutschland für Umsätze, die diese Unternehmer durch Verkäufe erzielen, keine Umsatzsteuer abgeführt. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Um diese Nachteile zu verhindern, ist die Kontrolle durch die Bundesländer und eine enge Zusammenarbeit der Finanzbehörden von zentraler Bedeutung.

§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG: Umsetzung der Gutschein-Richtlinie der EU in nationales Recht

§ 3 Absatz 13 UStG

Ein Gutschein liegt vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

§ 3 Absatz 14 und 15 UStG

Es werden Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander abgegrenzt und der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Steuer aufgrund der im jeweiligen Gutschein beschriebenen Lieferung oder Dienstleistung entsteht.

Hintergrund

Die Änderung soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleisten. Sie dient der Umsetzung von Artikel 30a, 30b und 73a MwStSystRL in der Fassung der sog. Gutschein-Richtlinie (Richtlinie (EU)2016/1065) in nationales Recht. Die Umsetzung muss bis zum 31. Dezember 2018 in nationales Umsatzsteuerrecht erfolgen.

§ 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 UStG: Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen

Die Änderung führt dazu,

  • dass bei Dienstleistungen der Telekommunikation, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,
  • die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,

der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Absatz 1 UStG bestimmt (B2C). Der Leistungsort ist dann gleich dem Unternehmenssitz, also dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder die Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird.

Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten. 

Hintergrund

Die Änderung beruht auf Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2017/2455, die das Ziel hat, Kleinst-Unternehmen mit Sitz in nur einem EU-Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten zu entlasten. Daher wurde ein unionsweit geltender Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen.

Folgende weitere beabsichtigte Änderungen sind hervorzuheben:

§ 6 Abs. 1 Nummer 4 EStG

Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage bei privater Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung.

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG

Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG – gemäß § 34 Absatz 6 KStG).

§ 15 KStG

Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft.

Folgeänderungen zu weiteren Gesetzesänderungen, etwa zum „Zweiten und Dritten“ Pflegestärkungsgesetz (§ 3 Nr. 36 EStG, § 3 Nr. 20 Buchstabe c GewStG).

 

⇒ erfahren Sie hier mehr über das Wissenschaftliche Institut des BVBC (WIB)