Krankenversicherung: Bonus kann Sonderausgabenabzug mindern
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wenn eine Krankenversicherung Bonuszahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen gewährt, handelt es sich um Beitragsrückerstattungen – und die wirken sich auf den Sonderausgabenabzug aus.
Das erklärte das Finanzgericht Münster im Fall eines Ehepaars, das im Streitjahr Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm seiner Krankenkasse erhalten hatte, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro für jeden Ehepartner) und einem Vorsorgebonus (100 Euro für jeden Ehepartner) zusammensetzten. Laut Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (zum Beispiel Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (zum Beispiel Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse zudem einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Eheleute im Streitjahr jedoch nicht erhielten.
Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen in der Steuererklärung als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug des Ehepaars um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Eheleute ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.
Das sahen die Richter anders: Sie erklärten, der Sonderausgabenabzug sei um 300 Euro zu mindern, weil die Ehepartner in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich bei den Zahlungen nämlich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Eheleute Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet, die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus beziehungsweise des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen wurden, hätten die Eheleute nicht nachgewiesen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. Juni 2018, Aktenzeichen: 7 K 1392/17).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.