Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wird ein Kind volljährig, gibt es für die Eltern einen weiteren, „neuen“ Steuerfreibetrag: den Ausbildungsfreibetrag. Er beträgt bis zu 924 Euro im Jahr beziehungsweise 77 Euro je Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Offiziell heißt der Freibetrag „Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes“. Er soll den ausbildungsbedingten Mehrbedarf bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes abdecken.
Folgende Voraussetzungen gelten für den Ausbildungsfreibetrag:
- Das Kind befindet sich in Berufsausbildung,
- ist auswärtig untergebracht,
- ist volljährig und
- die Eltern haben für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder.
Sind alle Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag erfüllt, wird unterstellt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entstehen. Die Eltern erhalten dann als Ausbildungsfreibetrag bis zu 924 Euro im Jahr beziehungsweise bis zu 77 Euro je Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, ermäßigt sich der Freibetrag von 924 Euro für jeden Kalendermonat, für den die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (77 Euro). Das gilt zum Beispiel, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hat.
In der Steuererklärung ist der Ausbildungsfreibetrag in der „Anlage Kind“ unter „Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ einzutragen.
Auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an. Der Ausbildungsfreibetrag ist also ein „echter“ Freibetrag, mit dem alle anfallenden Aufwendungen abgegolten werden. Wer tatsächlich höhere Kosten hat, kann diese leider nicht geltend machen.
Was bedeutet „auswärtige Unterbringung“?
Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn
- das Kind für eine gewisse Dauer außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Das ist der Fall, wenn das Kind während der ganzen Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts, zum Beispiel für die Dauer eines Studiensemesters oder -trimesters, auswärtig untergebracht ist.
- das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert ist. Dies bedeutet, das Kind wohnt nicht bei den Eltern und ist vor allem hinsichtlich Einkauf und Verpflegung, Wäsche oder Reinigung der Räume eigenständig.
Eine auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist: Führen die Eltern getrennte Haushalte und wohnt das Kind bei einem Elternteil, so ist es, vom anderen Elternteil aus gesehen, nicht auswärtig untergebracht. Welche Gründe für die auswärtige Unterbringung maßgebend sind, ist dem Finanzamt egal. Es spielt auch keine Rolle, ob das Kind verheiratet ist und mit seinem Ehepartner beziehungsweise seiner Ehepartnerin eine gemeinsame Wohnung unterhält oder die auswärtige Unterbringung notwendig oder zwangsläufig ist.
Selbst die Unterbringung in einer den Eltern gehörenden Eigentumswohnung ist eine auswärtige Unterbringung, wenn das Kind dort einen eigenen Haushalt führt.
Beispiele für eine auswärtige Unterbringung: Das Kind lebt
- in einem Internat oder einem Heim,
- bei Verwandten,
- in einer den Eltern gehörenden Eigentumswohnung und führt dort einen eigenen Haushalt,
- in der Wohnung seines Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seines Ehepartners oder seiner Ehepartnerin;
- in einer reinen Wohngemeinschaft,
- in einer Studentenbude,
- in einer eigenen Mietwohnung im selben Haus wie die Eltern.
Je näher das Kind am Haushalt der Eltern lebt, desto eher wird das Finanzamt einer Ausgliederung aus dem elterlichen Haushalt widersprechen wollen. Gute Argumente für eine Ausgliederung trotz einer Nähe zum Elternhaushalt sind zum Beispiel:
- Die elterliche Wohnung bietet dem Kind nicht genug Platz, um genügend Ruhe für seine Ausbildung zu haben.
- Das Kind möchte mit seinem Lebenspartner beziehungsweise seiner Lebenspartnerin in einem eigenen Haushalt zusammenleben.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.