Auswirkungen der Coronakrise: Was gilt bei Kurzarbeit?
Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Pandemie Kurzarbeit eingeführt, um Entlassungen zu vermeiden. Damit ist jedoch zugleich ein nicht unerheblicher Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung verbunden.
Im Zuge der Coronakrise hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen bei den Kurzarbeitsregeln geschaffen. Wenn alle Formalien eingehalten sind, müssen sich die betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeit einlassen und sich daran halten – gleichgültig, ob es ihnen gefällt oder nicht.
Was ist Kurzarbeit?
Bei Kurzarbeit werden die Arbeitszeit für maximal zwölf Monate um einen bestimmten Prozentsatz reduziert und das Bruttoentgelt entsprechend abgesenkt. Aufgrund eines am 13. März 2020 beschlossenen Gesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) erlassen, nach welcher Kurzarbeitergeld unter anderem gewährt werden kann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Verordnung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Wenn durch den Arbeitgeber die entsprechenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen eingehalten sind, erfolgt mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit ein teilweiser Ausgleich des Verdienstausfalls, entweder in Höhe von 60 Prozent oder – bei Unterhaltsverpflichtungen mindestens für ein Kind – in Höhe von 67 Prozent des Entgelts für die ausgefallene Arbeitszeit. Dies gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit maximal 6.900 Euro brutto. Ab dem vierten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 respektive 77 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des Entgelts für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld richtet sich nach der sogenannten Nettoentgelttabelle, die in einer Bundesverordnung geregelt ist. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Nettoentgelts werden pauschale Nettoeinkommensbeträge aus dieser Tabelle als Berechnungsgrundlage entnommen. Prämienzahlungen, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder und andere Zahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, nicht aber Entgelt aus Nebenbeschäftigungen. Bei leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen kommt es auf den Turnus der Auszahlung an. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Beiträge zur Sozialversicherung für das Kurzarbeitergeld trägt aktuell pauschal die Agentur für Arbeit. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes nimmt der Arbeitgeber vor und rechnet sie anschließend mit der Agentur für Arbeit ab.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit mitzubestimmen, das heißt, der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen.
Hier nimmt der Betriebsrat eine Prüfung der Rechtmäßigkeit für alle von ihm vertretenen Arbeitnehmer im Betrieb wahr, also auch für den Bereich der außertariflichen Angestellten (AT-Angestellte). Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit ist der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung müssen die betroffenen Bereiche des Betriebes benannt, der Start und die Länge der Zeit der Kurzarbeit festgelegt sein sowie die betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt und der Umfang der Verkürzung der Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollarbeitszeit bestimmt sein. Dabei muss die Betriebsvereinbarung die tariflichen Regelungen beachten.
In Unternehmen ohne einen Betriebsrat bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Nur wenn diese Voraussetzungen eingehalten werden, gewährt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber ist in der Nachweispflicht für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer.
Kurzarbeit für leitende Angestellte
Für leitende Angestellte, die aufgaben- und nicht arbeitszeitbezogen arbeiten, ist Kurzarbeit kein geeignetes Instrument. Ein politischer Solidarbeitrag dieser Personengruppe, zum Beispiel in Form einer Gehaltskürzung um zehn Prozent, kann aus VAA-Sicht nur freiwillig erfolgen. Für leitende Angestellte ist hier eine Sprecherausschussrichtlinie im Sinne von § 28 Abs. 1 Sprecherausschussgesetz denkbar. Sie bedarf jedoch immer der einzelvertraglichen Umsetzung mit der Folge, dass es in jedem Fall ein freiwilliger Solidarbeitrag bleibt.
Neuer VAA-Rechner zum Kurzarbeitergeld online
Es ist davon auszugehen, dass es in Sachen Kurzarbeit nach wie vor vielfältigen Beratungsbedarf geben wird. Die VAA-Juristen stehen jederzeit zur Verfügung. Um einen Anhaltspunkt geben zu können, insbesondere für VAA-Mitglieder, die gegebenenfalls vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind, hat der Verband unter MeinVAA.de/Service/Kurzarbeitergeld-Rechner exklusiv für seine Mitglieder einen Onlinerechner zur Berechnung des individuellen Monatsentgelts bei Kurzarbeit bereitgestellt.
Informationen dazu, welche Regelungen die Chemie-Tarifverträge enthalten, sowie zu der zwischen VAA und BAVC vereinbarten tariflichen Öffnungsklausel gibt es in der ausführlichen Fassung dieses Beitrages auf vaa.de. Allgemeine Informationen zur Kurzarbeit für außertarifliche und leitende Angestellte gibt es in den entsprechenden VAA-Informationen. Einen kurzen Überblick bietet auch der VAA-Videoblog „Alles, was recht ist“ in seiner Spezialausgabe zur Kurzarbeit.