Dienstwagenüberlassung: Widerruf zulässig?
Pauschale Klauseln in Arbeitsverträgen, die dem Arbeitgeber den Widerruf einer Dienstwagenüberlassung ermöglichen, sind unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt folgende Klausel:
„SID stellt Herrn A. (…) einen Dienstwagen nach Wahl von SID zur Verfügung, der auch privat genutzt werden darf. (…) SID ist berechtigt, die Dienstwagengestellung jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers, zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen, sofern dies dem Arbeitnehmer zumutbar ist.“
Als die Bilanz des Unternehmens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Verlust auswies, entschied das Unternehmen, künftig Poolfahrzeuge einzusetzen, die nur zu dienstlichen Zwecke genutzt werden konnten. Der Arbeitgeber widerrief gegenüber dem Arbeitnehmer „wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ die Überlassung des Dienstwagens und damit die Gewährung der Privatnutzung. Der Arbeitnehmer klagte gegen diesen Schritt mit der Begründung, die Regelung über den Widerruf des Dienstwagens sei wegen Intransparenz unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Im Berufungsverfahren gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) dem Arbeitnehmer recht (Urteil vom 28. März 2018, Aktenzeichen: 13 Sa 305/17). Die LAG-Richter stellten klar, dass es sich bei der Widerrufsklausel zur Dienstwagenüberlassung im Arbeitsvertrag unzweifelhaft um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB handelt, da der Arbeitgeber diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei Überlassung eines Dienstwagens gestellt hatte.
Damit unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB. Eine wirksame Leistungsänderungsklausel muss danach unter anderem bestimmten Transparenzanforderungen genügen, die aus Sicht des LAG nicht erfüllt waren. Die Möglichkeit, einen Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für Privatfahrten nutzen zu können, sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Wenn solche Leistungspflichten des Arbeitgebers unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt würden, bedürfe es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das besondere Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung – hier des Dienstwagens – berücksichtigt.
Der allgemein gehaltene Widerrufsvorbehalt im Vertrag des Arbeitnehmers war unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nach Ansicht des LAG inhaltlich zu weit gefasst. Es bleibe unklar, ob damit etwa eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, Verluste oder aber bereits ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens gemeint seien. Das Transparenzgebot war insoweit nicht erfüllt und die Klausel somit unwirksam.
VAA-Praxistipp
Das LAG hat sich ein seinem Urteil an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes orientiert. Widerrufsklauseln sind im Arbeitsrecht zwar üblich und grundsätzlich zulässig, allgemein gehaltene Formulierungen sind jedoch regelmäßig unwirksam.