Doppelte Haushaltsführung: Neues zur Obergrenze von 1.000 Euro
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung mit Möbeln und Hausrat aus der Obergrenze von 1.000 Euro herausgenommen.
Hintergrund: Haben Arbeitnehmer oder Selbstständige am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte beziehungsweise ersten Betriebsstätte eine Zweitwohnung, von der aus sie täglich zur Arbeit fahren, liegt steuerlich eine doppelte Haushaltsführung vor. Die Kosten für die Nutzung der Zweitunterkunft im Inland sind bis maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Die Finanzverwaltung rechnet alle Kosten der Zweitwohnung zusammen und erkennt diese bis zur Jahresobergrenze von 12.000 Euro an. Darüberliegende Beträge gehen verloren.
Was ist mit den 1.000 Euro abgedeckt?
Jetzt hat der BFH die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung mit Möbeln und Hausrat aus der Obergrenze von 1.000 Euro herausgenommen (BFH-Urteil vom 4. April 2019, Aktenzeichen: VI R 18/17). So hatte auch bereits das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz entschieden.
Laut BFH gilt:
- Zu den nur bis zur Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat absetzbaren Kosten für die Nutzung der Zweitunterkunft zählen lediglich die Kaltmiete und bei Eigentum die Abschreibung des Kaufpreises beziehungsweise der Baukosten und die Kreditzinsen, ferner die Nebenkosten (Wasser-, Heizungs-, Stromkosten et cetera).
- Die beim Einzug in die Zweitwohnung angefallenen Kosten für Tische, Stühle, Bett, Schränke (nur die Jahres-AfA), Lampen, Gardinen, Besteck, Geschirr et cetera gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Zweitunterkunft. Es handelt sich vielmehr um sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung, die zusätzlich absetzbar sind, wenn die Jahreskosten für die reine Unterkunftsnutzung die Jahresgrenze von 12.000 Euro überschreiten. Wurde eine (teil-)möblierte Wohnung am Arbeitsort angemietet, ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil, der gegebenenfalls zu schätzen ist, als Einrichtungskosten ohne Begrenzung abziehbar.
Wer profitiert von diesem Urteil?
Das Urteil wirkt sich in der Regel im Einzugsjahr positiv aus, da dann die Einrichtung und Ausstattung für die Zweitwohnung gekauft werden. Bei Begründung der doppelten Haushaltsführung mitten im Jahr verringert sich die Jahresgrenze von 12.000 Euro um 1.000 Euro für jeden Monat vor Mietbeginn beziehungsweise Eigentumsübergang.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.