Entwendung von Desinfektionsmittel: fristlose Kündigung rechtmäßig

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Entwendet ein Mitarbeiter einen Liter Desinfektionsmittel, kann eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf den Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen, zumal in der Nacht nur sechs bis sieben Kollegen arbeiteten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt, noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es benutzen können. Schließlich war die aufgefundene Flasche nicht angebrochen. Unter diesen Umständen war aus Sicht der Richter trotz der langen Beschäftigungszeit keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des LAG unterstreicht, dass bei einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung trotz der vergleichsweise hohen Hürden wirksam sein kann. Das Gericht hat mit seiner Begründung klar gemacht, dass hier nicht nur die Entwendung eines Gegenstandes durch den Mitarbeiter ausschlaggebend war, sondern auch die potenziell damit verbundenen Konsequenzen für die Gesundheit seiner Kollegen.