EuGH-Entscheidung: Insolvenzsicherung von Pensionskassenrenten

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Diese Frage hat der EuGH bejaht. Er hat festgestellt, dass der Pensionssicherungsverein einer staatlichen Einrichtung gleichsteht und im Zweifel unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Dies soll jedoch nur der Fall sein, wenn bei einer Pensionskassenversorgung aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers eine gewisse „Armutsgrenze“ überschritten wird und der Gesetzgeber den Pensionssicherungsverein mit der Haftung für diesen Mindestschutz ausgestattet hat. Wie diese Aussage zu bewerten ist, ist zurzeit noch offen. Darüber muss das Bundesarbeitsgericht weiter entscheiden.

VAA: Wie bewerten Sie das EuGH-Urteil insgesamt?

Axler: Ich bin sehr froh, dass der EuGH die Notwendigkeit einer gesetzlichen Insolvenzsicherung auch für Pensionskassenrenten und insbesondere für den Ergänzungsanspruch des Arbeitgebers gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG ausdrücklich bejaht hat. Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Es ist aus meiner Sicht aber nicht denkbar, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Insolvenzschutz von betrieblicher Altersversorgung vom Unterschreiten einer „Armutsgrenze“ abhängig macht. Offensichtlich ist das Bundesarbeitsministerium aber zwischenzeitlich ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass eine Insolvenzsicherung auch für Pensionskassenrenten und den Ergänzungsanspruch gegen den Arbeitgeber unabdingbar ist. Mit einem im Dezember 2019 vorgelegten Gesetzesentwurf zum 7. SGB IV Änderungsgesetz wurde als Artikel X auch eine entsprechende Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgeschlagen. In diesem ist vorgesehen, dass die Insolvenzsicherung, die in § 7 BetrAVG geregelt ist, in Zukunft auch dann eingreifen soll, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und die Pensionskasse die in der Versorgungszusage vorgesehenen Leistung nicht erbringt. In diesem Fall soll der Pensionssicherungsverein haften. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf die Rechtssache EuGH C-168/18 Bezug genommen. Wenn also das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 nicht alle Erwartungen erfüllt, hat es doch den deutschen Gesetzgeber auf den richtigen Weg geführt. Er hat die Notwendigkeit erkannt, auch Pensionskassenzusagen gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich abzusichern. Dies ist auf jeden Fall ein voller Erfolg für die von den Leistungskürzungen betroffenen Arbeitnehmer.

Dr. Ingeborg Axler ist Partnerin der Fachanwaltskanzlei BJBK in Köln und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle der Betrieblichen Altersversorgung. Die Kanzlei (Kanzlei@bjbk.de) ist Kooperationspartner des VAA.