EuGH: Unternehmen müssen Arbeitszeiten erfassen

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Unternehmen in der Europäischen Union müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen, damit die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie sichergestellt werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Zwar könne der EuGH die richtlinienkonforme Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie ab sofort fordern, weil die Frist für deren Umsetzung in nationales Recht schon abgelaufen ist. Es spreche jedoch vieles dafür, dass es noch eines gesetzgeberischen Aktes bedarf: „Das deutsche Arbeitszeitgesetz würde zwar schon heute eine entsprechende Auslegung zulassen. Wie die Arbeitszeiterfassung dann aber konkret zu erfolgen hat, bedarf einer Konkretisierung durch den Gesetzgeber.“

VAA-Praxistipp

Die Arbeitszeiterfassung durch technische Einrichtungen wie Zeiterfassungskarten dürfte den Anforderungen des EuGH-Urteils aus Sicht des VAA-Hauptgeschäftsführers am ehesten gerecht werden. Werde nicht ortsfest, sondern von unterwegs gearbeitet, werde man wahrscheinlich auf entsprechende Software zurückgreifen dürfen. „Das löst jedoch Folgeprobleme aus, weil Betriebsräte gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltensüberwachung haben. Dieses Recht des Betriebsrates ist in jedem Fall zu beachten und kann nicht ausgehebelt werden“, stellt Kronisch klar.