Finanzgericht: Mietverhältnis mit Lebensgefährten wird nicht anerkannt
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Manche Steuerzahler entwickeln eine erstaunliche Kreativität: Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wurde darum gestritten, ob ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich anerkannt werden muss.
Die Ausgangslage
Geklagt hatte die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Zusammen mit ihrem Lebensgefährten bewohnte sie dort die Wohnung im Obergeschoss. Der Lebensgefährte überwies ihr monatlich 350 Euro Miete und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet und darin geregelt, dass die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich vermietet.
Die Argumentation des Gerichts
Letztendlich ausschlaggebend war für die Beurteilung das Thema Fremdvergleich. Also die Frage, ob sich ein fremder Dritter auf diesen Deal eingelassen hätte. Hätte er oder sie ganz sicher nicht, lautete das eindeutige Urteil der Richter:
- Ein fremder Dritter lässt sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre ein, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume.
- Die Behauptung, jeder habe jeweils ein eigenes Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung zur Verfügung gehabt, konnte nicht überprüft werden und widersprach im vorliegenden Fall zudem dem Mietvertrag.
- Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens – die Richter sprachen anschaulich von innerer Bindung.
- Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Steuerlich ist hier nichts zu berücksichtigen.
Die Klägerin muss die Mieteinnahmen also versteuern, warum also das Theater? Weil im Gegenzug Kosten für die Wohnung als Werbungskosten hätten abgezogen werden dürfen. So könnte man sich mit ein paar geschickten Investitionen, die gleichzeitig auch noch den Wert der Immobilie steigern, ein schönes Verlustmodell basteln – also eine Gestaltung, bei der nur Verluste anfallen und tatsächlich Geld gespart wird. Dafür ist das Steuerrecht allerdings nicht gedacht – was die Richter in Baden-Württemberg klar erkannt und die Gestaltung zu Recht unterbunden haben!
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.