Freistellungsphase der Altersteilzeit: kein Urlaubsanspruch
Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit steht Arbeitnehmern kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsrecht weiter konkretisiert.
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2015 im Blockmodell fortgeführt werden sollte. Der Vertrag sah vor, dass die Freistellung von der Arbeitspflicht ab dem 1. Dezember 2012 gelten sollte und dem Arbeitnehmer für das Jahr 2012 insgesamt 28 Urlaubstage zustanden. Ab dem 1. Januar 2013 sollte kein Urlaubsanspruch mehr bestehen. Dennoch klagte der Arbeitnehmer im Nachhinein auf Abgeltung von 90 Urlaubstagen für die Jahre 2013 bis 2015. Er argumentierte: Das Bundesurlaubsgesetz setze für das Entstehen des vollen Urlaubsanspruchs lediglich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht und die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage hingegen ab.
Inzwischen hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer für die Freistellungsphase der Altersteilzeit keinen Urlaubsanspruch hatte und somit auch keine Abgeltung verlangen konnte (Urteil vom 3. Dezember 2019, Aktenzeichen: 9 AZR 33/19).
Die Richter verwiesen darauf, dass die Entstehung eines Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werde. Das gelte auch für die Freistellungsphase der Altersteilzeit, in der die Zahl dieser Tage mit Null anzusetzen sei.
Altersteilzeit im Blockmodell
Beim sogenannten Blockmodell der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit – der Arbeitsphase – in Vollzeit, erhält jedoch bereits ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte – der Freistellungsphase – wird der Arbeitnehmer dann von der Arbeit freigestellt und bezieht weiterhin das Altersteilzeitgehalt.
Da in der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht mehr bestand, sei in dieser Zeit also auch kein Urlaubsanspruch entstanden.
VAA-Praxistipp
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch weiter konkretisiert. Bereits in einem Urteil im Jahr 2018 hatten die Erfurter Richter mit der gleichen Argumentation Urlaubsansprüche für die Dauer eines Sabbaticals abgelehnt, da auch hier keine Arbeitspflicht bestand. Ähnliches wurde für Phasen der Elternzeit entschieden. Damit zeichnet sich deutlich die Haltung des BAG ab, wonach für Phasen ohne Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht. Diese Argumentation kann aber keineswegs eins zu eins auf Urlaubsansprüche bei längeren Phasen der Arbeitsunfähigkeit angewendet werden, da hier andere Grundsätzen gelten.