„Haustürwiderrufsrecht“ gilt nicht für Aufhebungsverträge

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Nach § 312g BGB haben Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.

Ob die Regelung seit der Neufassung auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anwendbar ist, die außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers abgeschlossen wurde, ist umstritten und vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärt worden. Das LAG Niedersachsen verweist in seiner Entscheidung auf die Gesetzesbegründung der Neuregelung, aus der als Sinn der Regelung die Behandlung von Warenlieferungen und Dienstleistungen zu entnehmen sei. Zudem stelle der Aufhebungsvertrag keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers dar, was jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312g BGB wäre. Im Ergebnis erklärten die LAG-Richter den geschlossenen Aufhebungsvertrag für wirksam.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des LAG Niedersachsen ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision vor dem BAG anhängig ist. Es spricht jedoch vieles dafür, dass für außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossene Aufhebungsverträge auch in Zukunft kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gelten wird. Weitere Informationen rund um das Thema Aufhebungsvertrag gibt es im VAA-Videoblog „Alles, was recht ist“ auf YouTube.