„Haustürwiderrufsrecht“ gilt nicht für Aufhebungsverträge
Nach § 312g BGB haben Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrer eigenen Wohnung in Gegenwart des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und wollte diesen im Nachhinein unter Hinweis auf das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge widerrufen. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und erklärte den Aufhebungsvertrag für wirksam.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 7. November 2017, Aktenzeichen: 10 Sa 1159/16). Das sogenannte „Haustürwiderrufsrecht“ des § 312g wurde 2014 neu geregelt. Bis dahin fand es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) keine Anwendung auf Arbeitsverträge, weil diese zwar Verbrauchverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 BGB sind, das „Haustürwiderrufsrecht“ als vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht jedoch nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finde.
§ 312g BGB: Widerrufsrecht
Absatz 1: Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Ob die Regelung seit der Neufassung auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anwendbar ist, die außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers abgeschlossen wurde, ist umstritten und vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärt worden. Das LAG Niedersachsen verweist in seiner Entscheidung auf die Gesetzesbegründung der Neuregelung, aus der als Sinn der Regelung die Behandlung von Warenlieferungen und Dienstleistungen zu entnehmen sei. Zudem stelle der Aufhebungsvertrag keine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers dar, was jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312g BGB wäre. Im Ergebnis erklärten die LAG-Richter den geschlossenen Aufhebungsvertrag für wirksam.
VAA-Praxistipp
Das Urteil des LAG Niedersachsen ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision vor dem BAG anhängig ist. Es spricht jedoch vieles dafür, dass für außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossene Aufhebungsverträge auch in Zukunft kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gelten wird. Weitere Informationen rund um das Thema Aufhebungsvertrag gibt es im VAA-Videoblog „Alles, was recht ist“ auf YouTube.