Insolvenzsicherung für Pensionskassen stärkt Vertrauen
Die Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände ULA sieht in der jüngst vom Bundesrat verabschiedeten besseren Absicherung der Pensionskassenzusagen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Künftig soll der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einstehen, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt und wegen Insolvenz auch der Arbeitgeber als Schuldner ausfällt. Für Pensionskassenzusagen wird mit der Neuregelung nachgeholt, was für die weiteren vier Durchführungswege Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie eingeschränkt auch für Direktversicherungen bereits gilt.
„Die Neuregelung ist überfällig und beendet einen Zustand, bei dem das gesamte Erfüllungsrisiko auf die Arbeitnehmer und Rentner übertragen wird. Die Absicherung des Lebensabends ist eine der zentralen Forderungen der Bürger an die Politik. Das Vertrauen hierauf ist mit ausschlaggebend für die Akzeptanz unseres politischen und gesellschaftlichen Systems sowie der Sozialen Marktwirtschaft. Die Ausdehnung des Schutzes durch den PSV auf den Durchführungsweg Pensionskasse leistet einen wichtigen Beitrag, um Akzeptanz und Vertrauen in das Betriebsrentensystem gerade bei der Mitte der Gesellschaft zu stärken“, erklärt ULA-Präsident Dr. Roland Leroux.
Der Bundestag hatte die Neuregelungen zur Insolvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen nach längerer Beratungspause am 7. Mai als Änderungsantrag zum 7. SGB-IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Das nicht-zustimmungspflichtige Gesetz wurde am 5. Juni vom Bundesrat verabschiedet und kann in Kraft treten. Die ULA hat das Vorhaben bereits im Rahmen einer Konsultation des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales im Dezember 2019 in einer Stellungnahme grundsätzlich begrüßt.
Muss eine Pensionskasse aus wirtschaftlichen Gründen Leistungen kürzen und kann deshalb die vom Arbeitgeber zugesagte Rente nicht mehr in vollem Umfang zahlen, haftet der ehemalige Arbeitgeber unmittelbar für die entstehende Differenz. Ist aber der ehemalige Arbeitgeber insolvent, geht der betroffene Betriebsrentner leer aus. Bislang war eine Insolvenzsicherung für diesen Fall nicht vorgesehen.
Zukünftig erhält der Berechtigte im Fall der Unternehmensinsolvenz die Betriebsrente in voller, zugesagter Höhe, wobei der PSV für die Differenz eintreten muss. Voraussetzung für den Eintritt des PSV ist die Insolvenz des Arbeitgebers oder ein entsprechender Sicherungsfall. Hierzu zählen die Ablehnung des Antrags auf Insolvenzeröffnung, ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens und die Einstellung der Betriebstätigkeit. Ebenso, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt. Diese Neuregelung gilt für Insolvenzfälle ab dem 1. Januar 2022.
Ist vor dem 1. Januar 2022 ein Sicherungsfall eingetreten, fällt der Insolvenzschutz niedriger aus. Der PSV zahlt in diesem Fall nur, wenn die Pensionskasse die vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt hat oder wenn das Einkommen des Betriebsrentners wegen einer Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle fällt. Diese Regelung entspricht dem Mindestschutz, den die EU-Mitgliedstaaten nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewähren müssen. Ausgenommen von der Neuregelung sind Betriebsrenten, bei denen bereits ausreichende Sicherungslinien gegen Leistungskürzungen wie durch Protektor bestehen.
Der EuGH hat am 19. Dezember 2019 entschieden, dass er für den Fall von Pensionskassen mit Unterdeckung eine Staatshaftung zumindest für möglich hält. Ausgehend war eine vom ULA-Mitgliedsverband VAA – Führungskräfte Chemie unterstützte Musterklage. Rechtsanwältin Dr. Ingeborg Axler, BJBK Rechtsanwälte Köln, hat das Verfahren für den Betriebsrentner vor dem EuGH geführt. Axler: „Dies ist ein schöner Erfolg für die Pensionskassenrentner, deren Rente herabgesetzt wird und die aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers bislang vollständig leer ausgehen.“