Kinderbetreuungskosten: kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten erhalten, müssen in der Steuererklärung die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten entsprechend kürzen. Klingt logisch, landete aber trotzdem vor Gericht.
Mit dem Thema befassen musste sich das Finanzgericht Köln. Geklagt hatten die Eltern eines Kindergartenkindes; beide waren berufstätig, der Vater erhielt von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten. In der Steuererklärung machte das Paar Kinderbetreuungskosten geltend, die das Finanzamt um den Zuschuss des Arbeitgebers kürzte (der übrigens genau so hoch war wie die Kindergartenbeiträge).
Dagegen wehrten sich die Eltern und stellten die These auf: Der Zuschuss ist einfach „nur“ steuerfreier Arbeitslohn und kein Ersatz von Aufwendungen. Da sie die Kindergartenbeiträge selbst gezahlt hätten, seien sie auch wirtschaftlich belastet. Folglich müssten sie die Kindergartenbeiträge in der Steuererklärung angeben dürfen.
Interessante Idee, aber steuerlich nicht vertretbar. Die Richter entschieden klar und deutlich: Im Streitfall sind die Kläger durch die Zahlung der Kindergartenbeiträge nicht wirtschaftlich belastet.
Sie verwiesen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1972, in dem zu einer vergleichbaren Situation entschieden worden war: Es ergibt wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beiträge für den Arbeitnehmer entrichtet, ob er ihm die Beiträge – gegebenenfalls nach Nachweis der eigenen Leistung – ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung einen Zuschuss zu der eigenen Beitragsleistung gewährt. In allen drei Fällen ist das wirtschaftliche Ergebnis das gleiche: Der Arbeitnehmer wird durch die Beiträge nicht belastet, weil ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt.
Auf den aktuellen Fall übertragen bedeutet das: Die Kindergartenbeiträge der Kläger waren nicht deren eigene Leistung, insoweit für sie Leistungen des Arbeitgebers des Klägers erbracht wurden. Denn der Kläger hat vom Arbeitgeber in exakter Höhe der Kindergartenbeiträge Geldleistungen erhalten, die nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz als steuerfrei behandelt worden sind. Nach dieser Bestimmung sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Es handelt sich um Leistungen, die zweckgebunden sind und davon abhängen, dass sie tatsächlich für den begünstigten Zweck aufgewandt werden.
Für die Steuererklärung heißt das: Die Kinderbetreuungskosten müssen um den steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss gekürzt werden, hier also komplett, da die Beträge identisch waren.
Die klagenden Eltern sind nach wie vor anderer Auffassung und haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Wir gehen davon aus, dass der Bundesfinanz das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. August 2020, Aktenzeichen: 14 K 139/20).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.