Kinderbetreuungskosten: kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Auf den aktuellen Fall übertragen bedeutet das: Die Kindergartenbeiträge der Kläger waren nicht deren eigene Leistung, insoweit für sie Leistungen des Arbeitgebers des Klägers erbracht wurden. Denn der Kläger hat vom Arbeitgeber in exakter Höhe der Kindergartenbeiträge Geldleistungen erhalten, die nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz als steuerfrei behandelt worden sind. Nach dieser Bestimmung sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Es handelt sich um Leistungen, die zweckgebunden sind und davon abhängen, dass sie tatsächlich für den begünstigten Zweck aufgewandt werden.

Für die Steuererklärung heißt das: Die Kinderbetreuungskosten müssen um den steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss gekürzt werden, hier also komplett, da die Beträge identisch waren.
Die klagenden Eltern sind nach wie vor anderer Auffassung und haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Wir gehen davon aus, dass der Bundesfinanz das erstinstanzliche Urteil bestätigen wird (Finanzgericht Köln, Urteil vom 14. August 2020, Aktenzeichen: 14 K 139/20).


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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn