Kündigung: außerdienstliches Verhalten als Grund?

, ,

In der Regel darf die private Lebensführung eines Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis keine Rolle spielen. Allerdings kann dieser Grundsatz durchbrochen werden, wenn das außerdienstliche Verhalten in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers hineinwirkt. Bei einem Chemielaboranten, der im Umgang mit Chemikalien strafrechtlich auffällig geworden war, sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen solchen konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit und damit auch keinen Grund für eine Kündigung.

Das Arbeitsgericht wies die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab der Klage im Berufungsverfahren dagegen statt, weil weder für eine verhaltens- noch für eine personenbedingte Kündigung ausreichende Gründe vorhanden seien (Urteil vom 12. April 2018, Aktenzeichen 11 Sa 319/17). Zwar hätten laut LAG sowohl das Entwenden von Chemikalien als auch das Herstellen von Sprengstoff oder Betäubungsmitteln in den Betriebsräumen wichtige Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen können. Da der Arbeitgeber für solche Pflichtverstöße aber lediglich einen Verdacht und keine objektiven und konkreten Tatsachen vortragen konnte, sah das LAG hier keine Rechtfertigung für eine Kündigung.

Auch strafbares außerdienstliches Verhalten wie das durch den Arbeitnehmer begangene Sprengstoffvergehen können laut LAG Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen und Grundlage für eine Kündigung sein. Dafür bedürfe es außerhalb des öffentlichen Dienstes aber eines unmittelbaren Zusammenhangs zu den konkreten Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Da Sprengungen nicht zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörten, sahen die LAG-Richter auch hier keine Grundlage für eine wirksame Kündigung. Auch durch die Herstellung und den Besitz von verbotenen Betäubungsmitteln habe sich der Arbeitnehmer nicht in Widerspruch zu seinen und den Aufgaben der Arbeitgeberin gesetzt. Zusätzlich verwies das LAG darauf, dass eine Kündigung unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt. So sei insbesondere nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber den Zugang des Arbeitnehmers zu den Chemikalien nicht hätte beschränken können.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des LAG Düsseldorf zeigt, dass strafbares außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigungsrelevant ist. Es bestehen hohe Anforderungen an den erforderlichen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis und die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers. So ein Bezug kann zum Beispiel bei außerdienstlichen Vermögensdelikten von Arbeitnehmern gegeben sein, die in der Buchhaltung eines Unternehmens arbeiten.