Photovoltaikanlage: Ehegatten müssen keine „gesonderte Gewinnfeststellung“ abgeben
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wenn zusammen veranlagte Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben, müssen sie keine „gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“ einreichen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Was ist das und wen betrifft es?
Wenn mehrere Personen gemeinsam Einkünfte erzielen, zum Beispiel im Rahmen einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – auch BGB-Gesellschaft –, muss prinzipiell die „einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte“ durchgeführt werden. Das bedeutet, dass zunächst der Gewinn – oder auch der Verlust – insgesamt ermittelt und dann auf die einzelnen Personen verteilt wird.
Voraussetzung: Einigkeit über Höhe und Aufteilung der Einkünfte
Auf dieses Verfahren kann verzichtet werden, wenn Ehegatten als GbR Einkünfte durch eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus erzielen und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dann kann das Finanzamt von einem Fall mit geringer Bedeutung ausgehen und darf nicht auf die besondere Gewinnermittlung bestehen, so der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil.
Umsatzsteuerliche Behandlung irrelevant
Dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht, also Umsatzsteuer ausweist, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung abgibt, steht dem nicht entgegen.
Der konkrete Sachverhalt
Der Fall betraf eine GbR, die aus den Eheleuten F und M besteht. F und M werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die GbR betreibt auf einem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA). Die dabei erzeugte Energie nutzen F und M zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert und in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten F und M und andere Einkünfte aus dem Betrieb der PVA. Sie ermittelten auf Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Einkünfte in Höhe von minus 3.402 Euro. Die GbR reichte eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr beim Finanzamt ein und gab auch eine Umsatzsteuererklärung ab, mit der ein Vorsteuerüberhang geltend gemacht wurde, der zu einer entsprechenden Festsetzung durch das Finanzamt führte. Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) reichte die GbR nicht ein.
Eine solche war auch nicht erforderlich, wie aus dem BFH-Urteil vom 6. Februar 2020 (Aktenzeichen: IV R 6/17) hervorgeht.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.