Private Handynummer – Tabu für den Arbeitgeber?
Im Zeitalter von Smartphone und Notebook gehört die ständige Erreichbarkeit für die meisten Führungskräfte mittlerweile zum Arbeitsalltag. Auch wenn viele von ihnen ein Diensthandy nutzen, fragen einige Arbeitgeber für etwaige Notfälle zusätzlich die private Handynummer ab. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer zur Herausgabe der privaten Handynummer verpflichtet ist.
Das Landratsamt Greiz als Arbeitgeber wollte die Bereitschaftszeiten effektiver organisieren und wies seine Arbeitnehmer an, ihre privaten Handynummern mitzuteilen. Die Arbeitnehmer sollten auch außerhalb der Dienstzeiten für die Rettungsleitstelle per Handy erreichbar sein. Diese Bereitschaften beschränkten sich nach der Intention des Arbeitgebers nur auf Notfälle. Zwei Arbeitnehmer gaben daraufhin ihre privaten Festnetznummern an, verweigerten jedoch die Mitteilung ihrer Handynummern. Diese Weigerung sanktionierte der Arbeitgeber jeweils mit einer Abmahnung. Gegen diese Abmahnungen setzten sich die beiden Arbeitnehmer sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen erfolgreich zur Wehr.
Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer
Nach Auffassung der Thüringer Richter ermöglicht die Herausgabe der privaten Handynummer dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer fast immer und überall zu erreichen. Der Arbeitnehmer könne in seiner Freizeit selbst darüber bestimmen, für wen er erreichbar sein wolle (Urteil vom 16. Mai 2018, Aktenzeichen: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17). Bei einer ständigen Erreichbarkeit könne man nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen.
Das sei ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Es könne auch auf anderem Weg sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer im Notfall erreichbar seien, begründete das Gericht seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen, was der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall nicht darlegen konnte. Folgerichtig waren die erteilten Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
VAA-Praxistipp
Das Urteil des LAG Thüringen stellt klar, dass dem Recht des Arbeitgebers auf Kenntnis der privaten Handynummer seiner Mitarbeiter enge Grenzen gesetzt sind. Wer seine private handynummer gegenüber dem Arbeitgeber nicht preisgeben will, ist im Regelfall auch nicht dazu verpflichtet.