Rechtstipp: Nächtlicher Hotelbar-Besuch nicht unfallversichert

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Wege zur Toilette während der Arbeitszeit sind grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sucht ein Arbeitnehmer nach dem offiziellen Ende einer beruflichen Veranstaltung nachts die Hotelbar auf, greift dieser Versicherungsschutz allerdings nicht, so das Bundessozialgericht.

Ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherung hatte auf Einladung seines Arbeitgebers an einem Fahrsicherheitstraining und einer anschließenden Abendveranstaltung teilgenommen. Die Kosten für die Übernachtung in einem nahe gelegenen Hotel durften die Außendienstmitarbeiter als Reisekosten abrechnen. Im Anschluss an das gemeinsame Abendessen, das den letzten Tagesordnungspunkt des schriftlichen Tagungsprogramms darstellte, begaben sich mehrere Veranstaltungsteilnehmer an die Bar des Hotels. An dem Barbesuch nahmen mehrere Vorgesetzte des Außendienstmitarbeiters, nicht jedoch der Leiter der Vertriebsdirektion. Um 00:45 Uhr stürzte der Außendienstmitarbeiter von einer Treppe und zog sich schwere Hirnverletzungen zu, durch die er bis zu seinem Tod im Wachkoma lag. Eine kurz nach dem Sturz durchgeführte Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, dem verletzen Arbeitnehmer Leistungen zu gewähren. Dagegen klagte dessen Hinterbliebene vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht Lüneburg wertete den Sturz als Arbeitsunfall und hob die Entscheidung der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Das Landessozialgericht Niedersachen-Bremen (LSG) entschied dagegen, dass der Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen war, weil der Gang zur Toilette nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehört habe. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 30. März 2017, Aktenzeichen: B 2 U 15/15 R). Das BSG verwies darauf, dass nur Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu werten sind.

Wege zur Toilette während der Arbeitszeit grundsätzlich unfallversichert

Zwar seien Wege zur Toilette während der Arbeitszeit grundsätzlich unfallversichert. Das Gespräch des Arbeitnehmers mit Kollegen nach Mitternacht an der Hotelbar stellte jedoch aus Sicht der Sozialrichter weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der Arbeitgeber habe einen Ausklang an der Hotelbar nicht durch sein Direktionsrecht angeordnet, im offiziellen Tagungsprogramm sei vielmehr ein Ende für 24 Uhr vorgesehen gewesen. Die subjektive Vorstellung der Veranstaltungsteilnehmer, das spätere Gespräch an der Hotelbar sei im Interesse des Arbeitgebers sei, genüge für die Annahme einer versicherten Tätigkeit nicht.

Auch eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege unfallversichert sein können, lag laut BSG nicht vor. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Barbesuch im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattgefunden hätte. Dafür gab es aus Sicht des BSG keine objektiven Anhaltspunkte wie etwa ein Einladungsschreiben oder eine eindeutig feststellbare mündliche Vorgabe des maßgeblichen Vorgesetzten.

Praxistipp des ULA-Mitgliedsverbands VAA: Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegebenenfalls mit dem offiziellen Ende einer Veranstaltung beziehungsweise mit dem direkt anschließenden Weg nach Hause endet.