Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
Die ULA hält die Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie im Ganzen für gelungen, dies jedoch ohne das Richtlinienvorhaben als solches uneingeschränkt zu unterstützten. Außerdem wendet sie sich entschieden gegen die (in Reaktion auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts und nicht in Folge einer Richtlinienvorgabe) geplante Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
1) Zur Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie
Die ULA bewertet die Vorgaben aus der EU-Mobilitätsrichtlinie, die nunmehr zur Umsetzung anstehen, ambivalent. Auf europäischer Ebene hatte sie sich in den letzten Jahren über ihren Dachverbandes CEC – European Managers (einem von der Kommission offiziell anerkannten Sozialpartner) zwar wiederholt grundsätzlich für angemessene mobilitätsfördernde Maßnahmen ausgesprochen. Die unter dem Namen „Portabilitäts-Richtlinie“ bekannt gewordenen Vorgänger-Entwürfe waren aus Sicht von CEC und ULA aber zum Teil deutlich zu weitgehend und wurden von beiden Verbänden nicht unterstützt.
Die „Mobilitäts-Richtlinie“ hat im Vergleich dazu deutlich stärker auf gewachsene Besonderheiten des deutschen Betriebsrentenrechts genommen. Das gilt auch für den systematischen Zweck der betrieblichen Altersversorgung, die in ihrer arbeitgeberfinanzierten Variante nicht nur eine Vergütungsform, sondern auch ein wichtiges personalpolitisches Instrument ist. Die ULA setzt sich dafür ein, dass dies auch in Zukunft weiterhin der Fall sein wird.
2) Zu der geplanten Änderung von § 16 Abs.3 Nr. 2 BetrAVG
Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bei regulierten Pensionskassen, die einen genehmigten Rechnungszins oberhalb von § 2 DeckRV verwenden, ist sachlich gut begründet: § 16 BetrAVG gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Der rechtspolitische Grundgedanke besteht darin, den Wert der Rente bei Rentenbeginn – unabhängig vom Durchführungsweg – zu erhalten und zu verhindern, dass dieser durch die Inflation ausgezehrt wird. Die bei regulierten Pensionskassen häufig höheren Rechnungszinssätze verringern die Aussichten auf Überschüsse, die für eine Rentenerhöhung verwendet wer-den können. Sie schaffen einen objektiven Grund für das Fortbestehen einer Anpassungspflicht des Arbeitgebers.
Insbesondere die geplante Anwendung der Änderung auf bestehende Versorgungszusagen greift in bestehende Rechte ein und käme einer Enteignung gleich. Dies wird unter Ziffer 2 näher begründet
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