Steuererklärung 2020: Coronakrise und deren steuerliche Folgen für Arbeitnehmer
Wie wirkt sich die Coronakrise auf die Einkommensteuererklärung 2020 aus? Diese Frage stellen sich jetzt sicherlich einige Arbeitnehmer. VAA-Kooperationspartner Lutz Runte von der Steuerberatung Runte & Partner stellt die wichtigsten Themen kurz vor.
Firmenwagenbesteuerung
Hat der Arbeitgeber die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wie meist üblich nach der 0,03-Prozent-Methode versteuert und sind nachweislich weniger als 180 Fahrten im Jahr angefallen, können diese Fahrten auch noch nachträglich mit nur 0,002 Prozent des Listenpreises pro Fahrt versteuert werden. Die dadurch bedingte Verringerung des Arbeitslohnes kann allerdings nur im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung beantragt werden. Eine Berücksichtigung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren muss dem Arbeitgeber zu Beginn eines Jahres angezeigt werden.
Fraglich ist, ob die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zur Arbeit überhaupt erforderlich ist, wenn diese Fahrten in einem Monat zum Beispiel wegen des Lockdowns gänzlich entfallen sind. Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass diesbezüglich ein konkludent erteiltes Nutzungsverbot des Arbeitgebers vorliegt, wenn dieser Arbeiten im Homeoffice angeordnet hat. Für diese Monate sollte im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine vollständige Korrektur des geldwerten Vorteils beantragt werden.
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit sind nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten steuerlich abzugsfähig. Zeiten, in denen der Betrieb zum Beispiel aufgrund des Lockdowns geschlossen ist, werden nicht berücksichtigt. Gewährt wird eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Vorsicht: Versteuert der Arbeitgeber diese Aufwendungen pauschal mit 15 Prozent, kann es zu einer Nachversteuerung kommen.
Homeoffice
Für die steuerliche Anerkennung der tatsächlichen Kosten sind gleich mehrere Hürden zu nehmen:
- Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Wurde das Arbeitszimmer zuvor etwa als Gästezimmer genutzt, ist nachzuweisen, etwa durch Fotos, dass die bisherige Nutzung während der Nutzung als Homeoffice nahezu ausgeschlossen ist.
- Bei der Frage der Abzugsberechtigung wird zwischen grundstücksorientierten Kosten wie Miete oder Abschreibung und nutzungsorientierten Kosten wie Energie- oder Renovierungskosten unterschieden. Nur Letztere können uneingeschränkt und unabhängig von den Eigentums- oder Mietverhältnissen von demjenigen abgezogen werden, der die Kosten anteilig trägt. Sogenannter Drittaufwand ist bei beiden Kostenarten nicht abzugsfähig.
- Die Abzugshöhe richtet sich nach dem beruflichen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ist dieser im Homeoffice, gibt es keine Abzugsbeschränkung. Anderenfalls kommt ein Abzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr in Frage, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber sollte vorliegen.
Da infolge der vorgenannten Hürden ein Großteil der Arbeitnehmer die Aufwendungen für das Homeoffice nicht gelten machen können, gibt es für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit, eine sogenannte Homeofficepauschale geltend zu machen. Diese beträgt fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale wird allerdings wie auch die Entfernungspauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Durch die Verringerung der Entfernungspauschale könnte somit der Nutzen der Homeofficepauschale verpuffen.
Arbeitsmittel
Werden die Kosten für Arbeitsmittel nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können sie als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass entsprechende Belege vorliegen und die berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie zum Beispiel Papier oder Druckertinte sollten über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Anhand dieser Berechnung kann ein pauschaler Ansatz für die übrige Zeit beantragt werden.
Für andere Kosten wie Telefon- und Internetkosten gibt es Vereinfachungsregelungen. Ohne Nachweis einzelner Gespräche können zum Beispiel Telefonkosten bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens mit 20 Euro monatlich berücksichtigt werden.
Doppelte Haushaltsführung
Zu diesen Kosten gehören insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen, die in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung anfallen. Ist der Arbeitnehmer mehr als vier Wochen nicht in seiner Zweitwohnung, beginnt eine neue Dreimonatsfrist und die Verpflegungsmehraufwendungen sind wieder abzugsfähig.
Steuermindernde Aufwendungen müssen auch in der Coronakrise nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich also, bereits während des Jahres für entsprechende Nachweise auf Aufzeichnungen zu sorgen.
Lutz Runte ist Diplom-Kaufmann und Partner bei der Steuerberatung Runte & Partner. Foto: Runte & Partner