Steuertipp: Privat-PC bei Werbungskosten geltend machen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer mit dem privaten Computer zu Hause beruflich und privat arbeitet, kann in vielen Fällen den beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend machen. Ein privat angeschaffter Computer kann sowohl beruflich als auch privat eingesetzt werden. Deshalb gehört er zu den gemischt genutzten Gegenständen. Die Kosten für diese Gegenstände berücksichtigt das Finanzamt eigentlich nur dann, wenn sie so gut wie ausschließlich – für das Finanzamt sind das mindestens 90 Prozent – für berufliche Zwecke verwendet werden. Die 90-Prozent-Grenze wird aber bei Computern erfreulicherweise nicht angewendet. Stattdessen sind die Aufwendungen für einen PC mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten des Rechners selbst, sondern auch für Aufwendungen für die Peripheriegeräte – Drucker, Scanner und so weiter – sowie die Betriebskosten.
Was gehört zur beruflichen Nutzung?
Als berufliche Nutzung gilt alles, was mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, zum Beispiel:
- Erledigung von beruflichen Aufgaben,
- berufliche Fortbildungsmaßnahmen,
- Umschulung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
- Erstellung von Bewerbungsschreiben für eine Arbeitsstelle.
Wenn die Aufwendungen für einen PC anteilig steuerlich geltend werden sollen, müssen der Anteil der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft dargelegt. Dafür gibt es verschiedene – mehr oder weniger aufwendige – Möglichkeiten:
- Wer den Anteil der beruflichen Verwendung ganz genau ermitteln will, kann eine Art Fahrtenbuch für den Computer anlegen. Darin werden alle Benutzerzeiten festgehalten (Datum, Uhrzeit, Dauer und konkreter Zweck). Aufzeichnungen über die Internetnutzung sollten getrennt von denen des PCs selbst gemacht werden. Das macht zwar ein bisschen Arbeit, gibt dem Finanzamt aber weniger Spielraum, über die Höhe des beruflichen Anteils zu streiten. Erfahrungsgemäß werden die Aufzeichnungen bei ordentlicher und gewissenhafter Führung anerkannt. Sie müssen nicht während des ganzen Jahres gemacht werden. Unseres Erachtens genügt ein Zeitraum von drei Monaten. Verlangen darf das Finanzamt das Führen eines Fahrtenbuches übrigens nicht, denn es gibt keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht über den Umfang der beruflichen Nutzung des Computers.
- Schätzung des Anteil der beruflichen Nutzung: Die berufliche Tätigkeit sollte möglichst genau beschrieben werden. Daraus leitet das Finanzamt ab, ob überhaupt eine berufliche Verwendung des Computers zu Hause in Betracht kommt. Beschrieben werden sollte auch, zu welchen konkreten Zwecken der den Computer beruflich und privat eingesetzt wird. Hier kann es nicht schaden, einige Arbeitsproben vorzulegen. Dann kann der Anteil der beruflichen Nutzung selbst geschätzt und in der Steuererklärung gelteng gemacht werden.
- Die Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzhofes: Ohne Nachweis, in welchem Umfang der PC beruflich genutzt wird, werden 50 Prozent der Kosten anerkannt. Unter einer Bedingung: Der Computer muss tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich einsetzt werden. Wenigstens das muss also dem Finanzamt nachgewiesen werden. Will das Finanzamt weniger als 50 Prozent anerkennen, muss es die Gründe nennen. Das Finanzamt darf nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung vermuten, dass ein Computer zu Hause überwiegend privat genutzt wird.
Ehepartner: gemeinsame Nutzung
Auch wenn beide Ehegatten den PC beruflich benötigen, reicht in der Regel ein Gerät im Haushalt aus. In diesem Fall können beide einen Teil der Computerkosten abziehen. Zunächst muss geschätzt werden, wie sich die Gesamtnutzung und damit auch die Gesamtkosten auf die Partner verteilen. Vom jeweiligen Kostenanteil ist dann der Anteil der beruflichen Nutzung für die Ehegatten getrennt nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu ermitteln.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.