Steuertipp: Spenden absetzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer anderen mit einer Spende hilft, sollte nicht vergessen, die gute Tat in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen. Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Seit der Steuererklärung für 2019 gibt es die neue Anlage Sonderausgaben. Dort ist ab Zeile 5 Platz für die Eintragung von Spenden. Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie
- freiwillig und ohne Gegenleistung
- für steuerbegünstigte Zwecke
- an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
- mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert. Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet. Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung verlangen, fachlich korrekt Zuwendungsbestätigung genannt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Die Spendenquittung muss nicht zusammen mit der Steuererklärung abgeben werden – falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich melden. Die Zuwendungsbestätigung sollte also auf jeden Fall sorgfältig aufbewahrt werden.
Kleinbetragsspenden bis 200 Euro
Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es in folgenden Fällen eine Vereinfachungsregelung:
- Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen;
- Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen;
- Spenden bis 200 Euro an eine staatliche Behörde;
- Spenden bis 200 Euro an eine politische Partei.
Ab der Steuererklärung für 2021 liegt die Grenze bei 300 Euro. Als Spendennachweis genügt hier der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.
Für Spenden über Onlinezahlungsservices gilt: Statt Name und Kontonummer genügt auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber ebenfalls aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sein. So erkennt das Finanzamt den vereinfachten Spendennachweis auch für Zahlungen über das Onlinebezahlsystem PayPal an.
Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein. Bei Kleinspenden bis 200 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg beziehungsweise der Buchungsbestätigung zusätzlich auf einem Beleg der Empfängerorganisation
- Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und
- angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Diese Angaben können als Beleg für das Finanzamt stehen, zum Beispiel auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf einem dem Überweisungsträger anhängenden Abschnitt.
Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Wichtige Voraussetzung: Die gespendete Sache wird für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet. Und das ist nur dann der Fall, wenn
- die Sachspende unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder
- einen sogenannten Zweckbetrieb verwendet wird. Dazu gehört beispielsweise eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.
Nicht begünstigt sind hingegen Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, also etwa Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.
Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- beziehungsweise Verkehrswert abziehbar, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist: Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, der durch den Kaufbeleg nachgewiesen werden kann. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.