Steuertipp: Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Das Kurzarbeitergeld soll verlängert werden, über einen entsprechenden Gesetzentwurf wird zurzeit beraten.
Regierungsentwurf Beschäftigungssicherungsgesetz vom 16. September 2020
Für Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
- Bis zum 30. Juni 2021 erstattet die Bundesagentur für Arbeit Unternehmen die Sozialabgaben, die sie eigentlich auch bei Kurzarbeit abführen müssen.
- Vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sollen für alle Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialabgaben zur Hälfte erstattet werden. Erfolgt während der Kurzarbeit eine Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer, können bis zu 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds bleibt gleich:
- Regulär erhalten Beschäftigte in Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, mit Kindern 67 Prozent.
- Ab dem vierten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent.
- Ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent.
Das gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 1. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber
Ein Recht auf Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber besteht nicht. In einer Reihe von Tarifverträgen sind Aufstockungen jedoch vorgesehen – etwa in der chemischen Industrie.
- Der Aufstockungsbetrag ist grundsätzlich normal zu versteuern.
- Vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt: Zuschüsse des Arbeitgebers bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind steuerfrei (mit Kindern: 87 Prozent). Das (noch nicht verabschiedete) Jahressteuergesetz 2020 sieht vor, diese Regelung bis Ende 2021 zu verlängern.
- Zuschüsse sind auch sozialversicherungsfrei, wenn das „fiktive Arbeitsentgelt“ nicht überschritten wird. Das fiktive Entgelt beträgt 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) der Differenz des „Soll-Entgelt“, das vor der Kurzarbeit gezahlt wurde, und des nun gezahlten Entgelts („Ist-Entgelt“).
Nebenjob während Kurzarbeit: Was wird angerechnet?
Früher galt: Wird nach Eintritt der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neu aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit können einen Nebenverdienst haben, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung: Sie dürfen insgesamt nicht mehr verdienen als vor der Kurzarbeit. Im oben genannten Gesetzentwurf wird jedoch geplant, dass ab 2021 nur noch Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Kurzarbeitergeld, Steuererklärung und Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz auf steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel das Gehalt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das laut Lohnsteuertabelle 20 Prozent Lohnsteuer anfällt. Außerdem hat er einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu seinem Gehalt hinzugerechnet. Auf die Summe (Gehalt+ Kurzarbeitergeld) sind laut Tabelle 22 Prozent Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf das Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das nicht versteuert werden muss.
Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.
- Wer keinen verdienenden Ehepartner hat und das ganze Jahr über „Kurzarbeit Null“ macht (das heißt, die Arbeitszeit wird auf Null Stunden gesenkt), muss nicht mit einer Steuernachforderung rechnen.
- Alle anderen sollten sich darauf vorbereiten, dass das Finanzamt Geld sehen will. Sie sollten also am besten sicherheitshalber monatlich 50 bis 100 Euro zurücklegen, sonst gibt es im Steuerbescheid ein teures Erwachen.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.