Thesenpapier zur Zukunft des Ehegattensplittings
Im Vorfeld der Bundestagswahl im Herbst 2013 rückt die Frage nach der Zukunft und den Effekten des Ehegattensplittings erneut in den Mittelpunkt der politischen Debatte.
Diskutiert werden dabei insbesondere dessen Einfluss auf das Erwerbsverhalten von Frauen und Müttern sowie das Wechselverhältnis von Ehegattensplitting und Familienförderung.
Für die ULA ist die Frage nach der Zukunft des Ehegattensplittings bis heute ein wichtiges steuerpolitisches Thema. Mitgliederbefragungen ergeben, dass angestellte Führungskräfte zum weit überwiegenden Teil verheiratet sind und auch eine überdurchschnittliche Kinderzahl haben. Die zeitliche Beanspruchung durch eine Führungsposition und die in der Vergangenheit stark unzureichende Infrastruktur für eine Kinderbetreuung, haben mit dazu beigetragen, dass das Modell einer Ehe mit nur einem in Vollzeit Erwerbstätigen in der Mitgliedschaft besonders stark vertreten war.
Diese Situation hat sich aber in den letzten 20 Jahren für die jüngere Generation sukzessive gewandelt. Die Karrierechancen von gut ausgebildeten und hochqualifizierten Frauen haben sich schrittweise verbessert. Die Durchlässigkeit in den Unternehmen ist höher geworden. Die finanzielle Bedeutung des Ehegattensplittings in der Einkommenssituation von angestellten Führungskräften und ihren Familien wird sich dadurch relativieren – auch in Abhängigkeit von dem Tempo in dem Politik und Unternehmen verbleibende Hindernisse bei der Vereinbarkeit von Beruf, Karriere und Familie abbauen.
Trotz dieser Entwicklung sieht die ULA keinen überzeugenden Grund für eine grundlegende Reform des Ehegattensplittings, geschweige denn für seine Abschaffung. Sie kritisiert, dass in der öffentlichen Diskussion die politischen Gründe für das Splitting, dessen fiskalischen Effekte sowie dessen Einfluss auf die Arbeitsmarkt- und Familienpolitik zum Teil verzerrt dargestellt werden
Das nachfolgende Papier soll einen Beitrag zur Versachlichung leisten. Darüber hinaus zeigt sich die ULA offen für eine Weiterentwicklung des Ehegatten- zu einem Familiensplitting.
Übersicht:
- Das Ehegattensplitting ist auch heute ein sinnvolles Besteuerungsverfahren
- Das Ehegattensplitting ist kein Steuerprivileg
- Das Ehegattensplitting gibt weder ein festes Lebensmodell noch eine feste Aufgabenverteilung innerhalb einer Ehe vor
- Der Vorwurf einer negativen Beschäftigungswirkung des Ehegattensplittings beruht auf Missverständnissen und Fehlwahrnehmungen
- Die fiskalischen Effekte des Ehegattensplittings werden überschätzt
- Das Ehegattensplitting ist kein (geeignetes) Instrument der Familienförderung – und seine Abschaffung kein (geeignetes) arbeitsmarktpolitisches Instrument
- Es bestehen verfassungsrechtliche Spielräume für eine Weiterentwicklung des Ehegattensplittings zu einem Familiensplitting
- Die Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften ist zu begrüßen
- Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen sind bei Änderungen in der Besteuerung von Ehepaaren, Lebenspartnerschaften und Familien unverzichtbar
1) Das Ehegattensplitting ist auch heute ein sinnvolles Besteuerungsverfahren
Das Ehegattensplitting beruht seit seinem Bestehen auf der Prämisse, dass Ehepaare nicht nur eine Lebensgemeinschaft mit wechselseitigen Einstands- und Unterhaltsverpflichtungen bilden, sondern auch in wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Hinsicht eine Einheit darstellen – in den Worten des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1982: eine „Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs“.
Ein ähnlicher Gedanke liegt auch dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Grunde, der sowohl für Ehen als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften der gesetzliche Normalfall ist.
Jenseits der rein rechtlichen Wertung entspricht es auch dem Selbstverständnis und dem Lebensgefühl vieler Ehepaare, dass das Einkommen eines Partners nicht als ausschließlich von einer einzelnen Person, sondern als gemeinschaftlich erwirtschaftet angesehen wird.
Dieser Überlegung trägt auch der erst im Jahr 2009 reformierte Versorgungsausgleich im Scheidungsfall Rechnung, indem er eine interne Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche in je zwei eigenständige Anwartschaften als Regelfall vorsieht.
2) Das Ehegattensplitting ist kein Steuerprivileg
Das Motiv für die Einführung des Ehegattensplittings im Jahr 1958 – in Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr zuvor – war keineswegs die Privilegierung von Ehen gegenüber Unverheirateten. Es diente im Gegenteil dem Abbau einer bis dahin vorhandenen Schlechterstellung von Ehepaaren durch die bis dahin praktizierte „isolierte Zusammenveranlagung ohne Splitting. Sie hatte zur Folge, dass das gemeinsame Einkommen von Ehepartnern einer höheren Steuerprogression unterlag als bei unverheirateten Paaren. Erst die rechnerische Aufteilung der gemeinsamen Einkommen auf beide Ehepartner beseitigt diesen Effekt.
Das Ehegattensplitting stellt also (bis heute) sicher, dass Ehepaare mit gleichem Einkommen gleich hoch besteuert werden – unabhängig vom Anteil des Einkommens eines einzelnen Ehepartners am Gesamteinkommen. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich somit lediglich gegenüber unverheirateten Paaren. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch die – gesetzlich begründeten – wechselseitigen Einstandspflichten und das Wesen einer Ehe als wirtschaftliche und soziale Einheit gerechtfertigt.
3) Das Ehegattensplitting gibt weder ein festes Lebensmodell noch eine feste Aufgabenverteilung innerhalb einer Ehe vor.
Als Argument gegen das Ehegattensplitting wird regelmäßig eingewandt, es zementiere eine klassische Rollenverteilung innerhalb von Ehen, indem es den Partner mit dem höheren Einkommens begünstige und negative Anreize für eine Erwerbstätigkeit des zweiten Ehepartners erzeuge.
Diese Interpretation ist stark einseitig und in historischer Perspektive nicht korrekt. Anstatt Frauen und Mütter von einer Erwerbstätigkeit abhalten zu wollen zielte das Bundesverfassungsgericht als es die „isolierte Zusammenveranlagung“ im Jahr 1957 verwarf, darauf ab, Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung von Frauen abzubauen.
Das Ehegattensplitting stellt die Entscheidung über die Aufgabenverteilung innerhalb einer Ehe (Erwerbstätigkeit, Kindererziehung, Haushalt) in die freie Entscheidung eines jeden Ehepaares.
Typischerweise orientieren sich Ehepaare bei der Frage, ob ein bislang nicht erwerbstätiger Ehepartner eine Beschäftigung aufnimmt oder nicht, an praktischen Kriterien: der Finanzbedarf, die Qualifikation, persönlichen Neigungen sowie die praktische Realisierbarkeit des Erwerbswunsches. Für Eltern mit Kindern spielt hier die Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen eine Schlüsselrolle.
Die erwartete Steuerbelastung des zusätzlichen Einkommens ist hingegen kein geeignetes Entscheidungskriterium, da diese – vor allem in der Steuerklassenkombination III / V – zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen einlädt.
4) Der Vorwurf einer negativen Beschäftigungswirkung des Ehegattensplittings beruht auf Missverständnissen und Fehlinterpretationen
Aus Sicht der ULA beruht ein Gutteil der Kritik am Ehegattensplitting auf einer schlichten Fehlinterpretation der Verteilung der Steuerlast zwischen den Ehepartnern, die sich aus der weitverbreiteten Kombination der Steuerklassen III und V ergeben.
In dieser Konstellation werden die aus dem Splitting resultierenden Vorteile bei dem in Steuerklasse III veranlagten Ehepartner konzentriert, insbesondere der doppelte Grundfreibetrag und (bei Einkommensunterschieden) die niedrigere Steuerprogression. Die Besteuerung des Ehepartners in Steuerklasse V setzt hingegen in der Höhe des gemeinsamen Grenzsteuersatzes ein, der sich unter Berücksichtigung des nach Klasse III erzielten Einkommens ergibt. Dies führt zu Steuerabzügen, die gemeinhin als überhöht, überproportional und nicht mehr leistungsgerecht wahrgenommen werden.
Allerdings darf dabei nicht unterschlagen werden, dass es sich hierbei um einen kosmetischen Nachteil handelt, der im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer alljährlich wieder ausgeglichen wird. Die (tendenziell) unterproportionalen Steuerabzüge in Steuerklasse III und die hohen Abzüge in Steuerklasse V sind zwei Kehrseiten einer Medaille (und die Folge des progressiven Steuertarifs).
Überdies erhöht prinzipiell jedes zusätzliche Einkommen eines Ehepaares die Steuerlast und führt unvermeidlich zu einem Hineinwachsen in die Progression. Das Argument, eine Erwerbstätigkeit in Steuerklasse V sei finanziell unattraktiv, ist ungefähr genauso sinnwidrig wie die Überlegung, eine Gehaltserhöhung einer Person in Steuerklasse III lohne sich nicht.
Auf dieses Problem, eine Unternutzung des Erwerbspotentials von Ehepartnern in Steuerklasse V hat der Gesetzgeber aber mittlerweile reagiert und im Jahr 2009 das Faktorverfahren eingeführt. Dieses ermöglicht es (auf Antrag der Steuerpflichtigen) seit dem 1.1.2010, den unterjährigen Lohnsteuerabzug entsprechend der prognostizierten Einkommensrelation der Ehepartner zu bemessen und die Verzerrungen der Steuerklassenkombination III und V auf diese Weise zu neutralisieren.
Aus Sicht der ULA sollte es daher Aufgabe des Gesetzgebers und der Regierung sein, den Bekanntheitsgrad des Faktorverfahrens zu erhöhen und seine praktische Anwendung zu erleichtern.
5) Die fiskalischen Effekte des Ehegattensplittings werden überschätzt
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) beziffert die möglichen Steuermehreinnahmen für den Fall der Einführung einer reinen Individualbesteuerung von Ehegatten auf 27 Milliarden Euro pro Jahr.
Bei dieser Summe handelt es sich jedoch mitnichten um eine Subvention, deren Beibehaltung oder Kürzung ins beliebige Ermessen des Gesetzgebes gestellt ist. Eine vollständige Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zur Individualbesteuerung wären aus den vorgenannten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.
Möglicherweise noch im Bereich des verfassungsrechtlich Zulässigen könnte das zuletzt von der SPD ins Spiel gebrachte Realsplitting schaffen. Dabei würde der Splitting-Effekt begrenzt werden, äußerstenfalls auf denjenigen Höchstbetrag, der als Unterhaltsleistung an geschiedene Ehepaare im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann (13.805 Euro gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
In diesem Fall würden sich die Steuermehreinnahmen auch den Berechnungen des DIW zufolge dramatisch reduzieren, nämlich auf 5,5 Milliarden Euro pro Jahr.
Auch die begünstigenden Effekte des Splittings für Ehepaare werden zum Teil deutlich überschätzt. Tatsächlich beträgt der maximale „Splittingvorteil“ bei Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag bis zur Einkommensschwelle von 250.000 Euro maximal 8.600 Euro pro Jahr. Erst oberhalb dieser Schwelle, bis Gesamteinkommen (bzw. einer Einkommensdifferenz) von 500.000 Euro pro Jahr ist durch den Progressionssprung auf 45 Prozent („Reichensteuer“) ein deutlich höherer Vorteil von rund 16.500 Euro pro Jahr erzielbar. Dies betrifft aber nur einen verschwindend kleinen Teil aller Steuerfälle.
6) Das Ehegattensplitting ist kein (geeignetes) Instrument der Familienförderung – und seine Abschaffung kein (geeignetes) arbeitsmarktpolitisches Instrument
Regelmäßig werden in der Diskussion über die Wirksamkeit der Familienförderung auch rechnerische Mindereinnahmen des Staates durch das Ehegattensplitting als familienpolitische Leistung eingeordnet.
Dieser Argumentation zufolge trage das Ehegattensplitting zu einer mangelnden Zielgenauigkeit der deutschen Familienpolitik bei. Es behindere die Erwerbsbeteiligung von Frauen und setze zu wenig Anreize für die Geburt von mehr Kindern.
Die vom Ehegattensplitting ausgehenden Anreize für oder gegen eine Familiengründung sind allenfalls ein mittelbarer Effekt. Die historische Begründung für die Einführung des Ehegattensplittings war, wie bereits ausgeführt, eine andere. Auch heute geht es im Kern beim Ehegattensplitting vorrangig um eine Honorierung der wechselseitigen Übernahme der Verantwortung der Ehepartner für einander und nur indirekt einer etwaigen Kindererziehungsleistung.
Dies schließt eine Diskussion um eine bessere Berücksichtigung von Kindern und von Kindererziehungsleistungen im Steuerrecht – etwa im Rahmen eines Familiensplittings – nicht aus. Der Gesetzgeber verfügt hier auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes über einen Gestaltungsspielraum.
7) Es bestehen verfassungsrechtliche Spielräume für eine Weiterentwicklung des Ehegattensplittings zu einem Familiensplitting
Die ULA ist ungeachtet der vorgenannten politischen und rechtlichen Argumente für ein Festhalten am Ehegattensplitting der Einschätzung, dass verfassungsrechtliche Spielräume für eine Weiterentwicklung des heutigen Ehegattensplittings bestehen.
Die Sichtweise von Ehepaaren als wirtschaftliche Einheit ist zwar eine stichhaltig begründete und auch aus ordnungspolitischer Sicht sinnvolle Betrachtungsweise. Sie ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die einzig verfassungsrechtliche zulässige Variante der Ehegattenbesteuerung.
Die ULA hält daher eine Weiterentwicklung des Ehegattensplittings hin zu einem Familiensplitting für grundsätzlich erwägenswert. Der steuersystematische Einwand, ein Familiensplitting widerspräche dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da Kinder als Steuersubjekte behandelt würden ohne selbst steuerbares Einkommen zu erzielen, ist aus Sicht der ULA kein zwingendes Hindernis für eine derartige Reform.
Ein Familiensplitting wäre insbesondere dann begrüßenswert, wenn es Familien mit Kindern flächendeckend erforderliche und zusätzliche steuerliche Entlastungen verschaffen würde. Außerdem sollte es positive Beiträge zu den flankierenden Zielen leisten, nämlich eine Verbesserung der Beschäftigungssituation von Eltern (insbesondere Müttern) und insgesamt verbesserte Anreizen für die Geburt von mehr Kindern.
Dass dies funktionieren kann, zeigt das französische Modell (wesentliche Elemente: Divisoren in Höhe von 1,0 für Erwachsene sowie 0,5 für Kinder mit Obergrenzen für den erzielbaren Splittingeffekt, außerdem: so genanntes „Remanenz-Splitting“ in Höhe eines Divisors von 0,5 als dauerhaft wirksame Privilegierung von Eltern erwachsener Kinder).
Aus Sicht der ULA bestehen grundsätzlich auch finanzielle Spielräume für die Einführung eines Familiensplittings, da das vorgenannte „Splittingvolumen“ durch eine zunehmende Angleichung im Erwerbsverhalten von Ehe- und Lebenspartnern auf mittlere Sicht kontinuierlich abnehmen wird.
Ein Familiensplitting wäre jedoch auch kein Allheilmittel und sollte zu keinen massiven finanziellen Mehrbelastungen führen. Bereits heute ist in der deutschen Familienpolitik die „Säule“ der Geldleistungen an Familien überdurchschnittlich stark ausgebaut.
Zu den anderen beiden „Säulen“ einer erfolgreichen Familienpolitik nämlich „Zeit“ (in Form von Freistellungsansprüchen) und „Infrastruktur“ (in Form von qualitativ hochwertigen Betreuungseinrichtungen) leistet das Familiensplitting hingegen keinen erkennbaren Beitrag.
8) Eine Gleichbehandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften ist geboten
Die ULA begrüßt die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Frage der Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht.
Der Verband hat zuletzt im Rahmen seines Grundsatzpapiers zur Steuerpolitik Jahr 2011 zum Ausdruck gebracht, dass aus Sicht der ULA kein Spielraum mehr für eine Ungleichbehandlung besteht und dass der allgemeine Gleichheitssatzes in Artikel 3 Abs. 1. Grundgesetz sowie das bei der Anwendung europäischen Rechts mit Verfassungsrang ausgestattete explizite Verbot der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung in der Europäischen Grundrechtecharta eine Gleichstellung gebieten.
Eine rechtliche Gleichstellung, das heißt die Anwendung des Splittingverfahrens auf Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften ist daher folgerichtig.
Die Möglichkeit einer mittel- bis langfristigen Weiterentwicklung des Ehegattensplittings in Richtung eines Familiensplittings bleibt jedoch von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der nun anstehenden gesetzgeberischen Umsetzung unberührt. Mehr Klarheit in der Frage, welche steuerlichen Instrumente Ehen oder Lebenspartnerschaften zu Gute kommen und welche der Förderung von Familien mit Kindern dienen, wäre sogar wünschenswert.
9) Vertrauensschutz- und Übergangsregelungen wären bei Änderungen in der Besteuerung von Ehepaaren, Lebenspartnerschaften und Familien unverzichtbar
Sollte der Gesetzgeber sich nach Abwägung aller Argumente in naher Zukunft zu Änderungen im Bereich der Besteuerung von Ehen, Lebenspartnerschaften und Familien entschließen, würde er damit nicht nur in die Zukunftspläne vieler Familien und Paare eingreifen, die auf einen dauerhaften Fortbestand des bestehenden Rechts vertrauen.
Auch für ältere (Ehe-)Paare würden Einschnitte beim Ehegattensplitting einen Eingriff in bereits abgeschlossene oder aus praktischen Gründen kaum mehr revidierbare Lebensplanungen bedeuten. Diese Betroffenen hätten keine oder kaum noch Möglichkeiten, drohende negative Folgen für sich abzuwenden oder abzumildern.
Schon aus diesem Grund wäre es aus ULA-Sicht im Falle von Einschnitten beim Ehegattensplitting verfassungsrechtlich zwingend geboten, wirksame Vertrauensschutzregelungen und lang angelegte Übergangszeiträume vorzusehen. Unter anderem könnte darüber nachgedacht werden, Eltern von steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähigen Kindern dauerhaft gegenüber kinderlosen Steuerpflichtigen zu privilegieren. Das französische Steuerrecht trägt diesem Ziel mit dem in Ziffer 7) erwähnten Remanenz-Splitting Rechnung. Auch im Deutschen Sozialversicherungsrecht sind bereits Regelungen mit vergleichbarer Zielsetzung angelegt, zum Beispiel die Befreiung von Versicherten mit Kindern von dem Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.