ULA-Stellungnahme Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz)
Der Deutsche Führungskräfteverband ULA e.V. ist die Stimme für Leistung und Verantwortung. Die ULA vertritt die politischen Interessen der Führungskräfte gegenüber Regierung und Parlament sowohl in Berlin als auch in Brüssel. Mit 13 Mitgliedsverbänden bildet sie den größten Zusammenschluss von Führungskräften in Deutschland. Die ULA ist Gründungsmitglied in der CEC – European Managers, dem von der EU-Kommission als Sozialpartner anerkannten europäischen Dachverband für Führungskräfte, der rund eine Million Mitglieder aus 15 Ländern vertritt.
1. Zusammenfassende Bewertung
Die ULA begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Entwurf für ein Tariftreuegesetz. Wegen der außerordentlich engen Fristsetzung sehen wir uns allerdings nicht im Stande, zu den tarifpolitischen Vorschlägen im Einzelnen Stellung zu nehmen, zumal sie die Arbeitswelt von Führungskräften nur mittelbar beeinflussen. Wir legen in dieser Stellungnahme den Fokus ausschließlich auf die Erprobung von Online-Betriebsratswahlen, da diese auch eine direkte Relevanz für die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten haben müssten. Die ULA hat sich intensiv dafür eingesetzt, den Weg für die im Koalitionsvertrag vereinbarten optionalen Online-Wahlen für 2026 freizumachen. Die Möglichkeit, online zu wählen ist unerlässlich, um der fortschreitenden Digitalisierung gerecht zu werden und gleichzeitig die betriebliche Mitbestimmung zeitgemäß und effizient zu gestalten.
Der vorliegende Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales findet nur unter der Voraussetzung die Zustimmung des Deutschen Führungskräfteverbands, wenn die Möglichkeit von Online-Wahlen nicht nur auf Betriebsräte beschränkt, sondern auch auf Sprecherausschüsse ausgeweitet wird. Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen finden in den Betrieben gleichzeitig statt, so dass eine einheitliche Durchführung der Wahl sinnvoll ist. Für die Ermöglichung der Onlinewahlen bei den Sprecherausschüssen der leitenden Angestellten reicht eine einfache Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz. Wir fügen einen Entwurf als Synopse dieser Stellungnahme im Anhang bei.
Sollte das Tariftreuegesetz in seiner Gesamtheit keine entsprechende Zustimmung in der Regierungskoalition finden, stehen die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten bereit, das Pilotprojekt zu Online-Wahlen 2026 im Sinne des Koalitionsvertrags durchzuführen.
2. Begründung
Mitbestimmung stärken – Legitimität wahren
Die Mitbestimmung ist ein zentraler Pfeiler des deutschen Erfolgsmodells Soziale Marktwirtschaft, insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten wie den gegenwärtigen. Wir sind als Deutscher Führungskräfteverband überzeugt, dass es unerlässlich ist, diese Errungenschaft zu stärken und zukunftsfest zu machen, indem Arbeitnehmerrechte und die Mitbestimmung in diesem Bereich im Sinne der Demokratie und des sozialen Friedens weiter ausgebaut werden.
Die Digitalisierung bietet enormes Potenzial, insbesondere im Bereich der Onlinewahlen, die betriebliche Mitbestimmung zu stärken und die Wahlämter in Betriebsräten und Sprecherausschüssen deutlich attraktiver zu gestalten. Onlinewahlen würden nicht nur die demokratische Partizipation erhöhen, sondern auch die Legitimität der gewählten Gremien nachdrücklich steigern. Es ist daher überfällig, ergänzend zu den bestehenden Wahlverfahren, auch digitale Wahloptionen für die Sprecherausschuss- und Betriebsratswahlen zuzulassen.
Ein solcher Schritt wäre ein starkes Signal für technologischen Fortschritt und würde es gleichzeitig ermöglichen, den Zugang zu den Wahlen insbesondere für junge, digital affine Beschäftigte sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice oder mit mobilen Arbeitsplätzen erheblich zu erleichtern. Ein Beibehalten des Status quo wird dazu führen, dass die Mitbestimmung den Anschluss an die neuen digitalen Unternehmen verliert. Bereits heute bewegen sich die neuen DAX-40 Mitglieder nicht auf einem level-playing-field in dieser Frage.
Attraktivität des Ehrenamtes Sprecherausschuss erhalten – Chancen der Digitalisierung nutzen
Die ULA wirbt dafür, die besondere Situation zu berücksichtigen, dass bei einem Konzern-, Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss die jeweiligen Sprecherausschussmitglieder in der Regel an verschiedenen Standorten arbeiten. Ebenso, dass dieses Engagement rein ehrenamtlich neben den regulären Verpflichtungen im Rahmen der Leitungs- und Führungspositionen erfolgt und die Gruppe der oberen Führungskräfte langjährig an mobiles Arbeiten gewöhnt ist.
In einer Befragung der ULA unter Sprecherausschüssen führender Unternehmen in Deutschland haben
95 Prozent der Befragten den eindeutigen Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Präsenzaufwand für Wahlen durch eine digitale Option zu reduzieren. Bereits jetzt erfolgt die Durchführung der Sprecherausschuss-Wahlen in der Praxis zu 86 Prozent durch Briefwahl und nur zu 14 Prozent durch Urnenwahl. Letztere bedeutet dabei gerade für Unternehmen, die viele bundesweit verteilte Betriebsstellen haben, einen enormen Aufwand für die Umsetzung der Urnenwahl in den Betrieben durch die Ehrenamtlichen.
Am Beispiel eines DAX-40 Konzerns möchten wir aufzeigen, was das in der Praxis bedeutet:
- Bei 10 Sprecherausschüssen, ca. 1.400 wahlberechtigten leitenden Angestellten (LA) wurden 10 Wahlvorstände für die einzelnen Betriebe mit je 3 LA und noch 2 Ersatzmitgliedern gebildet.
- Alle Wahlvorstände beschlossen, dass zusätzlich zur persönlichen Stimmabgabe auch allen LA die Möglichkeit der Briefwahl angeboten wird, was breiten Anklang fand.
- Im Vorfeld mussten somit für 1.400 LA die vollständigen Briefwahlunterlagen vorgedruckt werden (Anschreiben, Merkblatt, Wahlausschreiben, Vorschlagslisten/Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, vom Abstimmenden abzugebenden Erklärung, Rückumschlag, sowie die Umschläge für den Versand).
Das bedeutet nicht nur einen sehr hohen zeitlichen Aufwand, sondern auch den Verbrauch von Ressourcen.
Wichtig ist es im Blick zu haben, dass die Sprecherausschüsse in den Unternehmen im Verhältnis zu den Betriebsräten eine deutlich kleinere Gruppe bilden. Der hohe Administrationsaufwand fällt hier für die ehrenamtlich Tätigen deutlicher in Gewicht.
- Alleine für die Versandvorbereitung der Wahlunterlagen haben 3 bis 4 Beschäftigte einen Arbeitstag benötigt. Mit der Auszählung der Stimmen waren im Durchschnitt 3 bis 5 leitende Angestellte ca. eine bis anderthalb Stunden beschäftigt.
- Bei Onlinewahlen liegt unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe (virtueller Schluss der Wahllokale) das Wahlergebnis Dies spart Zeit und Aufwand.
- Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat ein Zertifizierungsverfahren entwickelt, das höchsten Ansprüchen gerecht wird. Dies ermöglichen es, Online-Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen sicher und transparent durchzuführen.
Die im vorliegenden Entwurf gemachten Vorgaben für die erstmalige Durchführung der Betriebsratswahlen halten wir insgesamt für zu restriktiv.
Eine Befristung auf die Wahlen im Zeitraum von März bis Mai 2026 birgt unseres Erachtens die Gefahr, dass das Angebot von und die Nachfrage nach Onlinewahlen stark eingeschränkt sein kann und trotz gesetzlicher Grundlage nur wenige Onlinewahlen durchgeführt werden. Die geplante Datensammlung zur Evaluation würde ihr Ziel verfehlen. Sowohl Anbieter als auch Nutzer haben Aufwände, um die Umsetzung von Online-Betriebsratswahlen zu ermöglichen. Unternehmen und Betriebsräte benötigen spezifische Schulungen und Fortbildungen. Die Anbieter von Online-Wahlsystemen wiederum stehen vor der Herausforderung, ihre Systeme bis März 2026 an die besonderen Anforderungen der Betriebsratswahlen anzupassen. Es wird zu prüfen sein, ob sich diese Aufwände für nur einen einzigen Wahlzyklus lohnen.
Eine zeitliche Begrenzung der Online-Wahlen halten wir für überflüssig. Solche Wahlen finden bereits seit vielen Jahren in Bereichen wie Hochschulen, politischen Parteien, und Kammern statt und haben sich bewährt. Zuletzt zeigte sich die erfolgreiche Umsetzung bei der Sozialwahl 2023, bei der die ordnungsgemäße Durchführung bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund erwarten wir keine Hindernisse, die gegen eine Fortführung der Online-Betriebsratswahlen über das Jahr 2026 hinaus sprechen. Falls durch die Evaluation des Pilotprojekts Anpassungsbedarfe an der Durchführung entstehen, könnten diese in nachfolgenden Gesetzgebungsprozessen berücksichtigt werden, ohne dass eine Befristung nötig wäre.
3. Fazit
Die ULA unterstützt den vorliegenden Gesetzesentwurf und spricht sich klar für die Einführung von Online-Wahlen aus – nicht nur für Betriebsräte, sondern auch für Sprecherausschüsse. Die Ermöglichung digitaler Wahlen würde den administrativen Aufwand deutlich verringern, die Wahlbeteiligung steigern und die Legitimität der gewählten Gremien nachhaltig stärken. Es ist notwendig, dass die nächsten Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen 2026 optional auch als Online-Wahlen durchgeführt werden können. Die politischen Weichen hierfür müssen jetzt gestellt werden.
Sollte ein umfassender Ansatz nicht umgesetzt werden, sind die leitenden Angestellten bereit, im Rahmen eines Pilotprojekts nach dem Koalitionsvertrag die Online-Wahlen 2026 durchzuführen.
Anhang:
Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz – WOSprAuG
Wahlordnung SprAuG jetzige Fassung | Änderungsvorschläge
|
§ 10 Stimmabgabe
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig. | § 10 Stimmabgabe
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Stimmabgabe kann alternativ auch elektronisch mittels eines Wahltools nach dem Stand der Technik, welcher vom BSI definiert wird, erfolgen.
(2) Auf den Stimmzetteln sowie in dem Online-Wahltool sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Im Online-Wahltool müssen die Vorschlagslisten dieselbe Größe, Farbe und Beschriftung aufweisen.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist. Bei einer elektronischen Stimmabgabe setzt der Wähler einen Button im Online-Wahltool.
(4) Stimmzettel sowie elektronische Stimmabgaben, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
|
§ 11 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.
(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.
(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. | § 11 Wahlvorgang
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.
(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(3) Der Wähler gibt seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne ein, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.
(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
(6) Bei einer elektronischen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass sich alle Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe beispielsweise durch einen Zugangscode für das Online-Wahltool authentifizieren.
|
§ 12 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. | § 12 Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch. Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden elektronisch ausgewertet.
(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. |
§ 18 Stimmabgabe
(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend. | § 18 Stimmabgabe
(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln und im Online-Wahltool sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Stimmabgabe kann alternativ auch elektronisch mittels eines Wahltools nach dem Stand der Technik, welcher vom BSI definiert wird, erfolgen.
|
§ 22 Verfahren
(1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.
(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1 benannt sind.
(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und § 19 gelten entsprechend.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 gilt entsprechend.
(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 gekennzeichnet sein. Leitende Angestellte können sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber kann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden.
(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5 auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben Bewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgegebene Stimme gültig.
(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vorschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß 1. das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang gewählt wird, 2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kennzeichnen sind, 3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen können, 4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden kann, 5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben darf.
| § 22 Verfahren
(1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.
(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1 benannt sind.
(3) Auf den Stimmzetteln sowie im Online-Wahltool sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und § 19 gelten entsprechend.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 gilt entsprechend.
(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 gekennzeichnet sein. Leitende Angestellte können sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber kann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden.
(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5 auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem Stimmzettel und im Online-Wahltool hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben Bewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgegebene Stimme gültig.
(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vorschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß 1. das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang gewählt wird, 2. Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kennzeichnen sind, 3. Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen können, 4. ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden kann, 5. der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben darf. |