VAA-Rechtstipp: Betriebsrat muss seine Teilnahme an Personalgespräch nicht ankündigen
Ein Arbeitgeber darf die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch nicht von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Ein Pharmaunternehmen hatte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass Personalgespräche, zu denen der Betriebsrat ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber erscheine, in Zukunft nicht mehr wahrgenommen beziehungsweise sofort abgebrochen würden. Die Reise des Betriebsratsmitglieds zum Personalgespräch würde in diesen Fällen nicht als erforderlich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen, weshalb die entfallende Arbeitszeit und die entstehenden Kosten nicht ersetzt würden. Der Betriebsrat sah darin eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und klagte vor dem Arbeitsgericht.
Nachdem das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber recht gegeben hatte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) im Sinne des Betriebsrates (Urteil vom 7. Dezember 2015, Aktenzeichen: 16 TaBV 140/15). Die LAG-Richter hoben hervor, dass der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen ist und jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit erfasst. Eine solche Behinderung liege vor, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme des Betriebsrates an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.
Quelle: Newsletter des VAA – Führungskräfte Chemie
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