Verfall von Resturlaub: Informationspflicht des Arbeitgebers

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Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Februar 2019 wird erstmalig beim anstehenden Jahreswechsel relevant.

Mit dem neuen Urteil hat das BAG seine Rechtsprechung den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Demnach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar nicht von sich aus Urlaub gewähren. Er trägt jedoch die sogenannte Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Somit kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Im Ergebnis verwies das BAG den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht, das klären muss, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat das BAG die jüngsten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zum Verfall von Urlaubsansprüchen nachvollzogen und so die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Die neue Rechtsprechung gilt bereits für Urlaub, der zum Jahreswechsel 2019/2020 verfallen soll.