Verfall von Resturlaub: Informationspflicht des Arbeitgebers auch bei dauerhafter Erkrankung

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In der Ausgabe 12/2019 hat der VAA Newsletter darüber berichtet, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub laut BAG am Ende des Kalenderjahres nur erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das Arbeitsgericht Berlin hat im Anschluss an das BAG-Urteil entschieden, dass die Hinweispflichten auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitsnehmers gelten.

Es komme nicht darauf an, dass der Urlaubsanspruch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden kann, sondern allein darauf, dass der Arbeitgeber auf die Folgen hinweisen muss. Ein solcher Hinweis könne aus Sicht des Arbeitsgerichtes ohne Weiteres auch innerhalb einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfolgen, ohne dass es sich um eine Ermahnung oder ein Drängen handelt. Der Jahresurlaub aus dem Jahr 2016 sei somit abzugelten, weil der Arbeitgeber die entsprechende Hinweispflicht verletzt habe.

VAA-Praxistipp

Ausgehend vom Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin müssten Arbeitgeber alle Arbeitnehmer – also auch diejenigen, die aktuell und gegebenenfalls dauerhaft erkrankt sind – regelmäßig auf die rechtlichen Folgen hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme von Urlaubstagen im Sinne der neuen Rechtsprechung hinweisen. Ob diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht bestätigt wird, bleibt allerdings abzuwarten.