Wohnimmobilie: Steuerfreier Verkauf trotz Arbeitszimmer
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie ein in der Wohnung gelegenes häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten geltend gemacht. Nach dem Verkauf war das Finanzamt der Meinung, den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung zuführen zu dürfen, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege.
Das sahen sowohl die Verkäufer als auch die Richter anders. Das Finanzgericht Köln vertrat die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen könne. Der Grund: Das Arbeitszimmer sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Zudem stünde eine Besteuerung auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. März 2018, Aktenzeichen: 8 K 1160/15; Aktenzeichen der Revision: IX R 11/18).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.