Zustimmung zu Rückkehrrecht aus Teilzeit
Die ULA hat den geplanten Rechtsanspruch auf eine befristete Teilzeitarbeit (anders formuliert: ein Rückkehrrecht aus Teilzeit- in Vollzeit) begrüßt. Sie wäre ein Beitrag zu einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung, so die ULA in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Das Gesetz ist ein erster Schritt zur Umsetzung der Ende 2016 im „Weißbuch Arbeiten 4.0“ vorgestellten Ideen des BMAS für Anpassungen im Arbeitsrecht an die Digitalisierung und die zunehmende Flexibilisierung im Arbeitsleben, vor allem bei Arbeitszeit und Arbeitsort.
Der geplante Rechtsanspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit baut auf dem bereits bestehenden, im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelten Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit auf. Letzterer ist auf eine dauerhafte Verkürzung der Arbeitszeit gerichtet. Bislang stoßen Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit erfolgreich Teilzeit beantragt hatten und für die Zukunft wieder eine Vollzeitstelle anstreben – zum Bespiel nach der Sicherstellung einer funktionierenden Ganztagsbetreuung für ein Kind oder im Anschluss an eine Phase der Pflege eines Angehörigen –,auf hohe Hürden. Oft kann der Wunsch auf Aufstockung nicht realisiert werden. So muss nicht nur ein vergleichbarer freier Vollzeitarbeitsplatz vorhanden sein: Die Antragsteller tragen hierfür auch einen Teil der Beweislast.
Das Problem einer solchen „Teilzeitfalle“ soll der Gesetzentwurf lösen. Die Überlegung hinter dem Gesetzentwurf ist offensichtlich: Durch die zeitliche Befristung ist der Zeitpunkt, ab dem die Arbeitszeit wieder aufgestockt werden soll, konkret absehbar. Dies kann in der Personalplanung rechtzeitig berücksichtigt werden. Außerdem sind im Gesetzentwurf Beweiserleichterungen vorgesehen. So soll der Arbeitgeber, der Anträge auf Rückkehr aus unbegrenzter Teilzeit oder auf vorzeitige Rückkehr aus einer begrenzten Teilzeit ablehnen will, seinerseits darlegen müssen, warum eine vergleichbare Vollzeitstelle zum gewünschten Zeitpunkt nicht verfügbar sei.
Flexibilität bei Arbeitszeit und Arbeitsort gut für Arbeitnehmer
Die ULA begrüßt die Zielsetzung und die Inhalte des Gesetzentwurfs. Von mehr Flexibilität bei der Arbeitszeit und beim Arbeitsort können – richtig ausgestaltet – Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren. Letztere insbesondere dann, wenn sie mehr Mitsprache und mehr Gestaltungsrechte bei der Dauer und der Lage ihrer Arbeitszeit erhalten. Die befristete Teilzeit kann insbesondere einen Beitrag zum auch im Weißbuch ausformulierten Ziel einer lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung leisten.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind eng an dem bestehenden Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung orientiert. Er soll nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern gelten und verlangt eine Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten. Wie auch beim bestehenden Antrag auf unbefristete Teilzeit soll der Arbeitgeber das Recht haben, den Antrag aus betrieblichen Gründen abzulehnen.
Somit ist das Verfahren aus Sicht der ULA insgesamt maß- und sinnvoll ausgestaltet. Der aus dem neuen Anspruch resultierende Mehraufwand bei den Arbeitgebern bei der Personalplanung erscheint vertretbar und durch die Ziele des Gesetzes gerechtfertigt.
Derzeit wird der Gesetzentwurf innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Er soll dann nach der Verabschiedung durch das Kabinett in die parlamentarischen Beratungen gehen und noch vor der Wahl, am ersten Tag des Monats nach der Verkündung in Kraft treten.
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