Zweites Führungspositionen-Gesetz: Fortschritt auf dem Weg zu Chancengleichheit
Die Vereinigung der deutschen Führungskräfteverbände ULA (United Leaders Association) sieht in dem heute vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Zweiten Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) einen in Teilen geeigneten Beitrag, um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in Führungspositionen zu erreichen.
Die Evaluation des ersten Führungspositionen-Gesetzes hat bei aller positiven Entwicklung auch Defizite aufgezeigt. „Eine Zielgröße Null, wie sie sich zu viele Unternehmen für den Frauenanteil im Vorstand für die kommenden Jahre gesetzt hatten, ist nicht akzeptabel“, mahnt ULA-Präsident Roland Angst. „Wir setzen uns als Dachverband der Führungskräfte dafür ein, dass Männer und Frauen auf ihren Karrierewegen dieselben Voraussetzungen haben, indem die Rahmenbedingungen von der Berufswahl bis zur Führungsposition geschlechtsneutral und familienfreundlicher gestaltet werden. Insofern stimmen wir überein, dass Chancengleichheit politisches Handeln braucht“, so Angst. Hier sorgsam vorzugehen ist umso wichtiger, weil Geschlechterquoten stets Risiken bergen. Im Einzelfall könne nicht die Eignung, sondern das Geschlecht über Karriere- und Aufstieg entscheiden, worauf die ULA in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf umfassend hingewiesen hat.
Das innerhalb der Regierungskoalition lange umstrittene Gesetz sieht vor, dass in Vorständen börsennotierter und mitbestimmter Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten und mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau sitzen muss. Für Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes gibt es noch strengere Regeln. Ferner müssen Firmen künftig speziell begründen, wenn sie den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat ohne Frauen planen. Den nun betroffenen rund 60 Unternehmen wird aufgrund ihrer Größe und Bedeutung eine Leuchtturmfunktion zugeschrieben.
ULA-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II)